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Rechtstipp: Reiserecht/Verbraucherrecht - Zweimal gepatzt, zweimal gelatzt

17.08.2022

Bucht ein Mann einen Flug (hier von Helsinki nach Singapur), wird dieser aufgrund eines technischen Problems annulliert und nimmt der Kunde das Angebot der Fluggesellschaft eines alternativen Fluges an (am nächsten Tag via Chongqing in China), so hat er zweimal Anspruch auf die Entschädigungszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung, wenn sich der Flug wegen einer ausgefallenen Servolenkung für das Steuerruder verzögert - und eine Verspätung von mehr als drei Stunden herauskommt. Der Mann forderte zurecht zweimal die bei einem derartigen Langstreckenflug zustehenden 600 Euro. Der Europäische Ge-richtshof stellte fest, dass es keine Bestimmung gebe, mit der die Rechte der Fluggäste, die anderweitig befördert werden, beschränkt werden sollen; das gelte auch für den Ausgleichsanspruch. Daher hat ein Fluggast, der infolge der Annullierung seines Fluges einen Alternativflug einen Tag später akzeptiert, zweimal Anrecht auf Entschädigung, wenn er das Ziel erst mehr als drei Stunden nach geplanter Ankunft erreicht. (EuGH, C-832/18)

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