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Rechtstipp: Reiserecht/Schadenersatz - Gegen einen trickreichen Diebstahl ist nicht viel zu machen

09.01.2023

Werden Koffer am Flughafen durch einen „Trickdiebstahl“ kurz nach dem Entladen entwendet, so haben die bestohlenen Passagiere keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Flughafenbetreiber. In dem konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter eines Flughafens das Gepäck entladen, als zwei Männer in Flughafen-Arbeiterkleidung mit einem Kleinwagen in den Abfertigungsbereich (zu dem nur berechtigte Personen Zugang haben) gefahren kamen und ihn veranlassten, fünf Koffer von seinem Gepäckwagen abzuladen und ihnen auszuhändigen. Weder die Männer noch die Koffer wurden gefunden. Die Eigentümer der Koffer verlangten später 300.000 Euro Schadenersatz für die Gepäckstücke, die mit hochwertigen Kleidungsstücken gefüllt sein sollten. Nach dem Montrealer Abkommen (das Haftungsfragen im internationalen Luftverkehr regelt) können maximal rund 1.600 Euro pro abhanden gekommenen Koffer verlangt werden - und das auch nur von der Fluggesellschaft. Der Flughafenbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Weder sei das Gepäck unbeaufsichtigt gewesen noch könne der Vorwurf greifen, die Gepäckmitarbeiter seien nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht worden. Denn die Täter hätten sich ausgesprochen trickreich verhalten. (LG Frankfurt am Main, 2-28 O 238/21)

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