Steuertipp: Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente
Steuertipp: Französische Grenzgänger - Wegfall der Doppelbesteuerung beim Bezug von Kurzarbeitergeld
Rechtstipp: Ein Attest muss vom Arzt persönlich unterschrieben werden
Weil ein ärztliches Attest eine „höchstpersönliche Wissenserklärung“ des Arztes ist, kann es nur dann wirksam sein, wenn es eigenhändig vom Arzt unterschrieben worden ist. Legt ein Student, der mehrfach durch die (Wiederholungs-)Prüfung zum Bachelor in Wirtschaftswissenschaften gefallen ist, ein ärztliches Attest vor, das ihn beim Prüfungsausschuss für eine weitere Nachprüfung „wegen Magen-Darm“ entschuldigen soll, so fällt er endgültig durch, wenn das Attest lediglich von einer Angestellten des Arztes „im Auftrag“ unterschrieben worden ist. Der Student habe keinen Anspruch auf Anerkennung eines Rücktrittsgrundes von der Prüfung. Das Attest sei nicht geeignet, den Nichtantritt zur Prüfung zu entschuldigen. (VwG Düsseldorf, 15 K 7677/20)