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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Eine Klinik darf zum Feiern 2G vorgeben - plus einen negativen Test

22.08.2022

Ungeimpfte Mitarbeiter eines Krankenhauses (hier ging es um die Charité in Berlin) dürfen angesichts der Corona-Pandemie von einer Betriebsfeier der Klinik ausgeschlossen werden. Ein Mitarbeiter aus der IT-Abteilung beabsichtigte, seine Teilnahme an dem Fest gerichtlich durchzusetzen. Der Arbeitgeber hatte nur vollständig geimpfte oder genesene Mitarbeiter zugelassen. Außerdem wurde ein tagesaktueller, negativer Corona-Schnelltest verlangt. Das Landesarbeitsgericht Berlin hält diese Vorgaben für zulässig. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch darauf, ohne Einhaltung der Vorgaben an dem Sommerfest teilzunehmen. Denn für Beschäftigte in Kliniken gebe es wegen der Corona-Pandemie einen besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. Dem Mitarbeiter seien keine Nachteile dadurch entstanden, dass er nicht mitfeiern durfte. Das gelte erst recht „in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken“. (LAG Berlin, 6 Ta 673/22)

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