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Wert einer «Diebestüte»: Keine Anwaltsgebühren für wertlose Einziehungsobjekte

02.12.2022

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Gegenstandswert von wertlosen Einziehungsobjekten auf null Euro festgesetzt werden kann.

Im zugrunde liegenden Strafverfahren wegen Diebstahls wurde eine Tragetasche als Tatwerkzeug eingezogen. Diese war als so genannte Diebestüte zum Zweck der Alarmumgehung mit Alufolie ausgekleidet worden. Der Verteidiger beantragte beim AG, den Gegenstandswert der Einziehung für die Bemessung seiner Anwaltsgebühren auf 30 Euro festzusetzen. Dabei handelt es sich um den Mindestbetrag, ab dem eine zusätzliche Anwaltsgebühr entsteht.

Das AG setzte den Gegenstandswert auf null Euro fest. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt schon der Neuwert einer entsprechenden Tragetasche bei weniger als fünf Euro. Im konkreten Fall sei die Tasche aber auch beschädigt, weshalb ihr kein objektiver Verkehrswert mehr beigemessen werden könne. Schließlich komme es auch nicht auf den Inhalt der Tasche an, da die maßgebliche Gebührenvorschrift einen erhaltenswerten Gegenstand verlange. Daran mangle es bei einer so genannten Diebestüte.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.05.2022, 989 Ds 955 Js 18304/19, rechtskräftig.

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