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Werbeverbot für Abtreibungen: Streichung beschlossen

24.06.2022

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am 22.06.2022 die Streichung des so genannten Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche im Strafgesetzbuch (StGB) beschlossen. Zudem soll das Recht von Ärzten und anderer Einrichtungen, sachlich über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren, nunmehr auch im Schwangerschaftskonfliktgesetz festgeschrieben werden.

Der Regierungsentwurf sieht vor, § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) zu streichen. Urteile, die aufgrund dieser Norm erlassen worden sind, sollen aufgehoben werden. Zudem sollen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes so angepasst werden, dass sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche erfasst werden.

Der Ausschuss beschloss auf Antrag der Koalition Änderungen an dem Gesetzentwurf. Vorgesehen ist neben einer redaktionellen Änderung nunmehr auch eine Ergänzung im Schwangerschaftskonfliktgesetz. In § 13a soll ein neuer Absatz 3 ergänzt werden. Nach diesem soll es "Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten" gestattet sein, "sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren".

Zudem soll durch eine weitere Änderung – ohne direkten Bezug zum Werbeverbot – das "Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 08.05.1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen" angepasst werden. Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen auf Entschädigung soll um fünf Jahre bis zum 21.07.2027 verlängert werden.

Deutscher Bundestag, PM vom 22.06.2022

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