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Wehrhahn-Verfahren: Angeklagter rechtskräftig freigesprochen

18.01.2021

Das Strafverfahren um den Rohrbomben-Anschlag auf Sprachschüler am S-Bahnhof Düsseldorf-Wehrhahn ist rechtskräftig abgeschlossen. Es endete mit einem Freispruch für den Angeklagten. Wer den Anschlag im Sommer 2000 begangen hat, ist damit (wieder) offen.

Am 27.07.2000 im Bereich des S-Bahnhofs auf der Rückseite des zu den Gleisen gelegenen Geländers einer Fußgängerbrücke eine mit dem Sprengstoff Trinitrotoluol befüllte Rohrbombe zur Explosion gebracht worden. Zum Zeitpunkt der Explosion befand sich auf der Fußgängerbrücke eine Gruppe aus Russland, der Ukraine und Aserbaidschan stammender Personen – davon vier jüdischer Abstammung –, die zuvor eine anliegende Sprachschule besucht hatte. Zehn dieser Personen wurden von den durch die Sprengung ausgelösten Splittern verletzt, teilweise sogar lebensgefährlich. Eine im sechsten Monat schwangere Geschädigte verlor ihr Kind.

Der rechtsradikal eingestellte Angeklagte, der längere Zeit als Berufssoldat tätig gewesen war, war Inhaber einer unweit des Explosionsgeschehens gelegenen Militariahandlung. Er befand sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatorts. Dass er die Explosion ausgelöst hat oder in sonstiger Weise an dem Anschlag beteiligt war, hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf nach sechsmonatiger Hauptverhandlung nicht feststellen können. Es hatte den Angeklagten daher vom Vorwurf des versuchten Mordes in zwölf Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion freigesprochen.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und mit dieser insbesondere die Beweiswürdigung des LG angegriffen. Die hierauf veranlasste Überprüfung des Urteils durch den BGH hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2021, 3 StR 124/20

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