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Verletzung des Rechtsfahrgebots: Nach längerem Urlaub in Land mit Linksverkehr nicht rücksichtslos

08.02.2023

Wer bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, nachdem er sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufgehalten hat, handelt regelmäßig lediglich unachtsam und nicht rücksichtslos. Damit scheidet eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung aus, wie das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden hat.

Der Angeklagte hatte sieben Wochen in Thailand verbracht. Am Tag seiner Rückkehr fuhr er mit seinem Pkw auf einer Landstraße auf der linken Spur. Nach zwei bis drei Minuten kollidierte er in einem Kurvenbereich frontal mit einem auf derselben Fahrspur entgegenkommenden Pkw. Der Angeklagte hatte sich weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt darüber Gedanken gemacht, dass in Deutschland – anders als in Thailand – Rechtsverkehr herrscht. Die Unfallgegnerin und ihr Beifahrer wurden bei dem Unfall verletzt.

Das Amtsgericht Rockenhausen hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht Kaiserslautern hat diese Entscheidung bestätigt.

Das OLG hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten dahin geändert, dass dieser der fahrlässigen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, nicht jedoch der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung. Wegen der deshalb auszusprechenden Rechtsfolgen müsse sich das LG nun erneut mit dem Fall befassen.

Eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung setze ein rücksichtsloses Handeln voraus, was im Fall des Angeklagten nicht angenommen werden könne, so das OLG. Rücksichtslos handele ein Fahrer, der sich konkret seiner Pflicht bewusst sei, sich aber dennoch nicht an sie halte. Rücksichtslos handele auch, wem es egal sei, ob er sich an seine Pflichten als Teilnehmer im Straßenverkehr halte, und einfach, ohne an die Folgen zu denken, drauflosfahre. Es müsse sich um ein überdurchschnittliches Fehlverhalten handeln, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sei. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügten nicht.

Der Angeklagte habe sich hier zwar über das Rechtsfahrgebot hinweggesetzt. Er habe dabei aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern gehandelt, sondern lediglich aus Unachtsamkeit, nachdem er sich sieben Wochen in einem Land aufgehalten habe, in dem Linksverkehr herrscht.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 28.11.2022, 1 OLG 2 Ss 34/22

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