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Tödlicher Stoß auf Berliner U-Bahn-Gleis: Muss neu verhandelt werden

08.03.2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das auf versuchte Körperverletzung mit Todesfolge lautende Urteil, das das Berliner Landgericht (LG) im Zusammenhang mit dem tödlichen Stoß auf ein U-Bahn-Gleis gefällt hatte, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin aufgehoben. Er monierte die Begründung, mit der das LG einen Tötungsvorsatz des Angeklagten abgelehnt hatte. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

Nach den Feststellungen des LG kam es in der Nacht zum 30.10.2019 auf dem Bahnsteig eines Berliner U-Bahnhofs zwischen mehreren Personen aus der Drogenszene zu einem Streit, an dem sich auch der unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol stehende Angeklagte und das spätere Tatopfer beteiligten. Als dieses sich vom Ort der Auseinandersetzung entfernte, folgte ihm der Angeklagte und stieß es aus vollem Lauf mit einer solchen Wucht gegen den Rücken, dass es über die Bahnsteigkante in das Gleisbett stürzte. In dem Moment des Stoßes fuhr auf dem Gleis eine U-Bahn ein und erfasste das Opfer, das tödlich verletzt wurde. Das LG konnte weder feststellen, dass der Angeklagte das Einfahren der Bahn wahrgenommen, noch, dass er hinsichtlich einer tödlichen Verletzung seines Opfers vorsätzlich gehandelt hatte. Er habe diese Folge aber vorhersehen können. Das Urteil des LG sieht für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben. Die Begründung des LG, mit der es einen Tötungsvorsatz des Angeklagten ablehnte, halte revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das LG habe sich unzureichend damit auseinandergesetzt, welche Vorstellung der Angeklagte über eine mögliche Rettung seines Opfers hatte. Die Sache bedürfe deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2021, 5 StR 509/20

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