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Teilnahme an mündlicher Verhandlung per Videokonferenz: Keine Hinweispflicht des Finanzgerichts

24.05.2023

Das Finanzgericht (FG) ist nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Prozessbevollmächtigten oder einen selbst rechtskundigen Beteiligten, der auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, darauf hinzuweisen, dass auch eine Teilnahme im Wege der Videokonferenz möglich ist (§ 91a Finanzgerichtsordnung – FGO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das FG verletze bei Unterlassen eines entsprechenden Hinweises weder seine Hinweis- und Fürsorgepflicht noch das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn auf Umstände, die ein Beteiligter selbst hätte sehen können und müssen, müsse ihn das Gericht nicht hinweisen. Das gilt umso mehr, wenn der Beteiligte – zum Beispiel als Steuerberater – selbst rechtskundig ist.

Die Regelungen in § 91a FGO über die Möglichkeit, an einer mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz teilzunehmen, seien mit Wirkung ab 01.01.2001 geschaffen und mit Wirkung ab 01.11.2013 durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videotechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013 neu gefasst worden. Auf die Existenz dieser Regelungen müsse ein Kläger, der selbst Steuerberater ist, nicht hingewiesen werden. Es sei vielmehr seine Aufgabe, sich bei Gericht zu erkundigen, ob dieses über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt, oder aber direkt einen entsprechenden Antrag nach § 91a Absatz 1 Satz 1 FGO zu stellen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.04.2023, X B 102/22

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