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Taxikonzession: Übertragung scheitert nicht an Unzuverlässigkeit bisherigen Inhabers

11.06.2021

Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus, wohl aber, dass die Konzession zum Zeitpunkt der Übertragung noch besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Im Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger wegen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zum Widerruf zweier Taxikonzessionen an, die sie ihm für die Zeit bis zum 07.08.2018 erteilt hatte. Der Kläger erhob Einwände und beantragte für den Fall, dass sich die Beklagte zum Widerruf entschließen sollte, die Übertragung der Rechte und Pflichten aus den Taxikonzessionen auf eine von ihm benannte Person zu genehmigen.

Die Beklagte widerrief die Taxikonzessionen, ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an und lehnte den Genehmigungsantrag ab, weil der Kläger nicht mehr zuverlässig sei. Das Verwaltungsgericht (VG) hat die Klage dagegen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung – nur – hinsichtlich der Übertragungsgenehmigung zugelassen und sie zurückgewiesen.

Das BVerwG hat das Urteil im Ergebnis bestätigt. Die Klage sei unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Genehmigung der Übertragung seiner Konzessionen zustand. Allerdings setze die Genehmigung nicht voraus, dass der bisherige Konzessionsinhaber noch zuverlässig im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz ist. Zuverlässig müsse derjenige sein, der das Taxiunternehmen betreibt, und damit derjenige, auf den die Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen werden sollen.

Die Genehmigung der Übertragung einer Taxikonzession könne aber nur beansprucht werden, wenn die Konzession noch besteht. Daran habe es hier gefehlt, weil die Beklagte die Konzessionen des Klägers bereits im Juli 2016 sofort vollziehbar widerrufen und das VG den Widerruf rechtskräftig bestätigt hatte.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.06.2021, BVerwG 8 C 32.20

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