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Schulpflicht: Kann mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden

08.08.2022

Die Schulpflicht darf mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden. Dies zeigen mehrere Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg. Dieses hat im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des Regierungspräsidiums Freiburg bestätigt, mit denen Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern aufgefordert worden waren, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht einer staatlich anerkannten Schule zu sorgen. Auch die Festsetzung von Zwangsgeldern sah das Gericht als rechtmäßig an.

Die Kinder hatten bereits seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 nicht mehr die Schule besucht, woraufhin das Regierungspräsidium im Februar beziehungsweise März 2022 die Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern aufforderte, unverzüglich für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. In zwei Fällen waren Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens auch Bescheide, mit denen das Regierungspräsidium, nachdem die Kinder nach wie vor keine Schule besucht hatten, Zwangsgelder in Höhe von 1.000 Euro je Kind festgesetzt und weitere Zwangsgelder in jeweils doppelter Höhe angedroht hat.

Das Vorgehen des Regierungspräsidiums hat das VG Freiburg im Wesentlichen als rechtmäßig bestätigt. In den Fällen, in denen die Kinder seit 04.04.2022 wieder die Schule besuchen, ging es lediglich davon aus, dass die Aufforderungen an die Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig geworden seien. In einem Verfahren, in dem das Kind nach wie vor keine Schule besuchte, lehnte es den Eilantrag in vollem Umfang ab.

Die Aufforderungen an die Eltern, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen, seien, solange diese die Schule nicht besucht hätten, durch § 85 Absatz 1 des baden-württembergischen Schulgesetzes gedeckt gewesen. Die Schulpflicht müsse durch den Besuch einer Schule erfüllt werden. Heimunterricht genüge nicht. Dies gelte auch dann, wenn der Unterricht außerhalb der Schule durch ausgebildete Eltern oder einen Hauslehrer erfolge.

Soweit sich die Eltern in mehreren Verfahren darauf berufen hatten, ihren Kindern sei das Tragen eines Mund-Nasenschutzes und das permanente Testen nicht zumutbar gewesen, verwies das Gericht darauf, dass die Masken- und Testpflicht und das damit verbundene Zutritts- und Teilnahmeverbot voraussichtlich mit dem Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und der Schulpflicht vereinbar gewesen sei. Die Eltern hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihrem Kind – aus individuellen Gründen – nicht zumutbar gewesen sei, eine Maske zu tragen.

In einem Verfahren war im Januar 2022 ein Antrag auf Befreiung des Kindes von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts mit der Begründung gestellt worden, dass sein Vater aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung habe. Das VG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Antrag mangels eines aktuellen aussagekräftigen Attests voraussichtlich zu Recht abgelehnt worden sei. Es fehle in dem vorgelegten Attest an einer nachvollziehbaren Begründung für ein weiterhin erhöhtes Risiko eines möglicherweise schweren Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung, nachdem der Vater des Kindes ausweislich des Attests bereits einmal an COVID-19 erkrankt sei.

In einem weiteren Verfahren hatten die Eltern vorgetragen, es sei ihnen nach Kündigung des (Privat-)Schulvertrages nicht gelungen, eine neue Schule zu finden. Auch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Das Regierungspräsidium habe den Eltern aufgegeben, ihre Kinder bei einem bestimmten Schulverbund anzumelden. Die Eltern könnten dem nicht entgegenhalten, dass der Schulverbund aufgrund seiner pädagogischen Ausrichtung nicht in Betracht komme. Denn dies hätte zur Folge, dass die Schulpflicht nicht erfüllt werde.

Verwaltungsgericht Freiburg, Beschlüsse vom 10.06.2022 und 15.06.2022, 2 K 851/22, 2 K 853/22, 2 K 869/22, 2 K 870/22 2 K 1027/22 und 2 K 1029/22

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