Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Rocker-Motorräder: Durften beschlagnahmt...

Rocker-Motorräder: Durften beschlagnahmt werden

27.01.2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat die Sicherstellung zweier Motorräder der Marke Harley Davidson als rechtmäßig bestätigt. Es begründet seine Entscheidung damit, dass die Motorräder dem Vereinsvermögen des verbotenen Rockerclubs Bandidos MC zuzurechnen seien.

Die Motorräder waren nach dem Vereinsverbot des deutschen Ablegers des Rockerclubs Bandidos MC im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung beim Bruder des Klägers, der nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen führendes Mitglied der Bandidos ist, beschlagnahmt worden. Der Kläger wehrte sich gegen die Sicherstellungsverfügung und begehrte die Herausgabe der Motorräder.

Das VG wies die Klage ab. Die Motorräder seien dem Vereinsvermögen des Rockerclubs zuzurechnen. Der Vermögensbegriff sei in diesem Zusammenhang nicht wirtschaftlich zu verstehen, sodass es nicht darauf ankomme, dass der Kläger Eigentümer sei. Entscheidend sei, dass die Motorräder durch den Bruder des Klägers für die Förderung der Zwecke des verbotenen Vereins genutzt worden seien.

Der Bruder des Klägers sei nicht lediglich Mitglied der Bandidos in den Benelux-Staaten gewesen, sondern ranghohes Mitglied des verbotenen deutschen Ablegers. Dies begründet das VG insbesondere mit seinem Wohnort in Nordrhein-Westfalen, seiner Teilnahme an Veranstaltungen der deutschen Vereinigung und bei ihm aufgefundenen Gegenständen sowie von ihm getragenen Kutten, die auf die deutsche Organisation hinweisen. Es lägen auch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bruder die Motorräder für Vereinstätigkeiten genutzt habe.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 18.01.2022, 6 K 1767/21, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen