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Reimporteigenschaft eines Kfz verschwiegen: Macht Kaufvertrag nicht anfechtbar

27.07.2021

Der Vertrag über den Kauf eines Autos ist nicht deswegen anfechtbar, weil der Verkäufer dem Käufer die Reimporteigenschaft des Kfz verschwiegen hat. Eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Käufer zuvor nach dieser Eigenschaft des Fahrzeugs ausdrücklich gefragt hatte. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.

Die Klägerin hatte von einem privaten Verkäufer ein gebrauchtes Porsche Cabriolet gekauft. Im Kaufvertrag war die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. Kurze Zeit nach dem Kauf stellte sich heraus, dass es sich bei dem Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte. Die Käuferin fühlte sich vom Verkäufer getäuscht und focht den Kaufvertrag an. Das Fahrzeug sei aufgrund der Reimporteigenschaft weniger wert. Der Verkäufer weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Daraufhin klagte die Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab: Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeuges scheide aus, da die Käuferin beim Verkaufsgespräch nicht explizit darauf hingewiesen habe, dass sie kein Reimportfahrzeug haben wolle.

Das OLG Zweibrücken hat das Urteil bestätigt. Aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf könne man nicht mehr generell davon ausgehen, dass sich die Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirke. Insbesondere bei älteren Gebrauchtwagen könne dies nicht angenommen werden. Der fehlende Hinweis des Verkäufers rechtfertige daher keine Anfechtung des Kaufvertrages.

Eine Anfechtung des Pkw-Kaufvertrages dürfte daher nur noch dann zulässig sein, wenn der Verkäufer die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs nicht offenlegt, obwohl sich der Käufer ausdrücklich danach erkundigt hat.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 26.01.2021, 8 U 85/17, rechtskräftig

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