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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Voller Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer in gemeinsamer Mietwohnung

27.03.2023

Für das von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung können die darauf entfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sein. Auf ein entsprechendes Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (FG) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin. Die Kosten seien nicht zu halbieren, nur weil sich beide die Kosten der Mietwohnung teilen.

Steuerzahler, die zu Hause arbeiten, könnten die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in bestimmten Fällen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Ab 2023 sei die steuerliche Absetzbarkeit prinzipiell geändert und vereinfacht worden, informiert der BdSt. Dies gelte auch, wenn sich Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten teilen.

In dem konkreten Fall habe das FG Düsseldorf noch zur alten Rechtslage bis einschließlich 2022 geurteilt. Ein angestellter Vertriebsleiter habe mit seiner nichtverheirateten Partnerin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 Quadratmetern zu eigenen Wohnzwecken angemietet. Darin hätten sich unter anderem zwei 15 Quadratmeter große Zimmer befunden, von denen jeder ein Zimmer als Arbeitszimmer nutzte. In der Einkommensteuererklärung habe der Vertriebsleiter Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend gemacht. Das Arbeitszimmer habe den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit gebildet. Das Finanzamt habe jedoch nur die Hälfte der Werbungskosten für das Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen und dies damit begründet, dass er die Kosten nur zu Hälfte getragen habe.

Dagegen habe sich der Steuerzahler gewandt und vom FG Düsseldorf Recht erhalten. Abzugsfähig seien die geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe. Nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Nutzer Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe, resümiert der BdSt.

In den Fällen, in denen Arbeitnehmer nicht nur die Pauschale von 1.250 Euro oder neu 1.260 Euro geltend machen wollen, müsse weiterhin ein separates häusliches Arbeitszimmer zur ausschließlichen beruflichen Nutzung vorliegen. Zudem müsse der Mittelpunkt der Tätigkeit hier liegen. Die Kosten für die gesamte Wohnung sollten dokumentiert werden, rät der BdSt. So könne der Anteil für das häusliche Arbeitszimmer voll als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 17.03.2023 zu Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2022, 3 K 2483/20 E

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