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Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins: Erfolglos

25.09.2020

Ein Ehepaar muss hinnehmen, dass die benachbarte türkisch-islamischen Gemeinde freitags durch den Muezzin mittels eines Lautsprechers zum Gebet ruft. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Klage des Paars gegen die der Gemeinde erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen.

Die Kläger wohnen in einer Entfernung von knapp 900 Metern zur Moschee. Sie wenden sich gegen die der muslimischen Gemeinde erteilte Ausnahmegenehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz, freitags zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr für maximal 15 Minuten den islamischen Gebetsruf über einen Lautsprecher mit reglementierter Lautstärke durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Genehmigung aufgehoben, weil die Stadt ihr Ermessen unzureichend ausgeübt habe. Die Berufung der Stadt beim OVG hatte Erfolg.

Die Kläger seien durch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Muezzinruf stelle im vorliegenden Einzelfall keine rechtlich erhebliche Belästigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz dar. Die für allgemeine und sogar reine Wohngebiete nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm maßgeblichen Lärmrichtwerte würden am Wohnhaus der Kläger sicher eingehalten; der Gebetsruf des Muezzins sei bei genehmigungskonformem Betrieb des Lautsprechers an ihrem Haus noch wahrnehmbar.

Dies stelle bei objektiver Würdigung auch nicht deswegen eine unzumutbare Belästigung für die Kläger dar, weil es sich um einen Gesang in arabischer Sprache mit spezieller Melodie und religiösem Inhalt handele. Dieser sei den Klägern bei einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides – Begrenzung von Lautstärke und Zeitdauer des Lautsprecherbetriebs – zuzumuten. Die von den Klägern angeführte negative Religionsfreiheit vermittle kein Recht darauf, von anderen Glaubensbekundungen verschont zu bleiben, sondern bewahre den Einzelnen davor, gegen seinen Willen an religiösen Übungen teilnehmen zu müssen. Damit sei das bloße Hören einer religiösen Aussage einmal pro Woche in so geringer Lautstärke wie am Haus der Kläger nicht vergleichbar.

Mangels erheblicher Belästigung der Kläger komme es nicht darauf an, ob die Ermessensentscheidung der beklagten Stadt den Anforderungen gerecht geworden sei, die an eine solche Entscheidung zu stellen seien.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.09.2020, 8 A 1161/18

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