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Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Zweite Stufe umgesetzt

08.04.2021

Mit einem aktuellen Schreiben setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets verwaltungsseitig zum 01.04.2021 beziehungsweise 01.07.2021 um. Die Umsetzung erfolgt durch eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Das Schreiben stellt das BMF auf seinen Seiten (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung. Dort ist auch nochmal zusammengefasst, was die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets beinhaltet.

So wurde unter anderem beim Versandhandel die Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3c Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung zum 01.07.2021 grundlegend geändert. Demnach verlagert § 3c Absatz 1 UStG den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sofern nicht der Ausschlusstatbestand des § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG (Umsatzschwelle von 10.000 Euro für nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässige liefernde Unternehmer wird im vorangegangenen und laufendenden Kalenderjahr nicht überschritten) Anwendung findet. Für die Umsatzschwelle sind ab dem 01.07.2021 nicht mehr nur die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 5 Satz 2 UStG relevant, sondern auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 UStG.

Ebenfalls mit Wirkung zum 01.07.2021 wird bei bestimmten Warenlieferungen durch einen Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle (zum Beispiel elektronischer Marktplatz) der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nach § 3 Absatz 3a UStG Steuerschuldner für die im Gemeinschaftsgebiet für diese Lieferungen anfallende Umsatzsteuer, da die Lieferkette "Unternehmer an Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie Betreiber der elektronischen Schnittstelle an Nichtunternehmer" fingiert wird. § 3 Absatz 3a Satz 1 UStG betrifft Warenlieferungen über eine elektronische Schnittstelle an Nichtunternehmer durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, bei denen die Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet. Keine Lieferung zwischen dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und dem Nichtunternehmer wird nach § 3 Absatz 3a Satz 1 UStG fingiert, wenn der liefernde Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. § 3 Absatz 3a Satz 2 UStG betrifft Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro mittels einer elektronischen Schnittstelle an Nichtunternehmer oder an eine in § 1a Absatz 3 Nr. 1 UStG genannte Person, die weder die Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet hat (vgl. § 3 Absatz 3a Satz 5 UStG). Die Lieferkettenfiktion nach § 3 Absatz 3a Satz 2 UStG gilt unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers. Die Regelungen des neuen § 3 Absatz 3a UStG haben Auswirkungen auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Haftung der Betreiber elektronischer Marktplätze (§§ 22f und 25e UStG). Der Marktplatzbetreiber haftet für nicht entrichtete Umsatzsteuer durch auf seinem Marktplatz tätige Händler/Unternehmen nach § 25e Absatz 1 UStG nur noch in solchen Fällen, in denen die Lieferkettenfiktion des § 3 Absatz 3a UStG keine Anwendung findet (zum Beispiel Fernverkauf innerhalb des Gemeinschaftsgebiets über eine elektronische Schnittstelle von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern an Nichtunternehmer). Die Regelungen zur Haftung der Betreiber elektronischer Marktplätze (§§ 22f und 25e UStG) wurden daher entsprechend modifiziert. Diese Folgeänderungen zur Haftung für Betreiber elektronischer Marktplätze auf Grund der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets bleiben einem gesonderten BMF-Schreiben vorbehalten.

Die bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 5 UStG erbringen (§ 18 Absatz 4c und 4d UStG), wurden mit Wirkung zum 01.07.2021 auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (so genannter One-Stop-Shop [OSS] – Nicht-EU-Regelung; § 18i UStG). Die Teilnahme an dem Verfahren OSS – Nicht-EU-Regelung können nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer auf elektronischem Weg ab dem 01.04.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern anzeigen.

Die bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 18 Absatz 4e UStG) beziehungsweise im Inland (§ 18h UStG) ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 5 UStG erbringen (so genannte kleine einzige Anlaufstelle beziehungsweise Mini-One-Stop-Shop) wurden mit Wirkung zum 01.07.2021 auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erweitert (so genannter One-Stop-Shop – EU-Regelung; § 18j UStG). Darüber hinaus können sich Unternehmer – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – für den erweiterten OSS nach § 18j UStG entscheiden, um die Umsatzsteuer für folgende Umsätze anzumelden und zu entrichten: innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (§ 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) sowie fiktive Lieferungen durch Betreiber einer elektronischen Schnittstelle nach § 3 Absatz 3a Satz 1 UStG innerhalb eines EU-Mitgliedstaates an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet. Die Teilnahme an dem Verfahren OSS – EU-Regelung können Unternehmer auf elektronischem Weg ab dem 01.04.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzeigen

Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 ein neuer (optionaler) so genannter Import-One-Stop-Shop (IOSS; § 18k UStG) eingeführt. Die Teilnahme an dem Verfahren IOSS können Unternehmer auf elektronischem Weg ab dem 01.04.2021 beim BZSt anzeigen.

Für die Fälle, in denen der IOSS nicht genutzt wird, wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 eine (optionale) Sonderregelung (so genanntes Special Arrangement; § 21a UStG) eingeführt, bei der die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für die Einfuhren eines Monats durch die Beförderer (Post- beziehungsweise Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden kann.

Die 22-Euro-Freigrenze bei der EUSt wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 abgeschafft. Außerdem wurde zeitgleich § 5 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung aufgehoben, da auch bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer ab 01.07.2021 vom besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i oder 18j UStG Gebrauch gemacht werden kann.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.04.2021, III C 3 - S 7340/19/10003 :022

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