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Maskenpflicht in Gerichtsverhandlungen: Regelmäßig nicht zu beanstanden

04.05.2021

Die Anordnung, in Gerichtsverhandlungen medizinische Gesichtsmasken zu tragen, ist vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie regelmäßig nicht zu beanstanden. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Celle klar.

In einem Strafverfahren am Landgericht (LG) Hildesheim ordnete der Vorsitzende Richter an, in der Hauptverhandlung medizinische Masken zu tragen. Der Verteidiger eines Angeklagten weigerte sich wiederholt, dies zu befolgen. Er legte auch auf Nachfrage kein ärztliches Attest vor, wonach ihm das Tragen solcher Masken aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten wäre. Das LG hat das Verfahren, in dem schon eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden war, daraufhin ausgesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden muss. Die hierdurch entstandenen Kosten hat das LG dem Verteidiger auferlegt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG Celle als unbegründet verworfen. Die Anordnung, in Gerichtsverhandlungen medizinische Masken zu tragen, sei regelmäßig nicht nur zulässig, sondern vielmehr aus Gründen des Infektionsschutzes "dringend geboten". Abgesehen von einzelnen, in der Öffentlichkeit geäußerten "irrationalen Erwägungen" bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass medizinische Masken das Infektionsrisiko senkten. Andere Maßnahmen – etwa das Einhalten von Abständen zwischen den Personen und regelmäßiges Lüften – böten für sich genommen keinen vergleichbaren Schutz. Die Anordnung einer Maskenpflicht sei auch verhältnismäßig gewesen, zumal der Vorsitzende Richter Ausnahmen für diejenigen Verfahrensbeteiligten zugelassen hatte, denen das Wort erteilt wurde.

Der Verteidiger habe durch sein schuldhaftes und zudem "rücksichtsloses und unverantwortliches" Verhalten eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unmöglich gemacht. Eine Fortsetzung der Verhandlung mit einem neuen Verteidiger sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dieser sich nicht ausreichend zeitnah in das umfangreiche Verfahren hätte einarbeiten können. Deshalb sei es auch richtig, dass der Verteidiger die durch die Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten tragen müsse.

Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung ist laut OLG nicht statthaft.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 15.04.2021, 3 Ws 91/21, unanfechtbar

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