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Mangels Vorlage eines 3G-Nachweises: Hausfriedensbruch eines Ratsherrn

26.01.2023

Die Verurteilung eines der AfD angehörenden Ratsherrn der Stadt Paderborn wegen Hausfriedensbruchs ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat das auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 Euro erkennende Urteil des Landgerichts (LG) Paderborn bestätigt. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

Der Angeklagte wollte am 24.08.2021 als gewähltes Mitglied des Stadtrates an einer öffentlichen Ausschusssitzung teilnehmen und hielt sich deswegen im Sitzungssaal des Rathauses auf. Zum damaligen Zeitpunkt durften nur Personen Rats- und Ausschusssitzungen besuchen, die im Hinblick auf die Coronapandemie einen 3G-Nachweis vorlegten, also den Nachweis erbrachten, entsprechend geimpft, genesen oder getestet zu sein. Da der Angeklagte sich weigerte, einen solchen Nachweis zu erbringen, forderte der die Sitzung leitende stellvertretende Bürgermeister ihn mehrfach auf, das Gebäude zu verlassen. Auch dies verweigerte der Angeklagte, der schlussendlich von hinzugerufenen Polizeibeamten aus dem Saal herausgezogen und aus dem Rathaus geführt wurde.

Dieses Verhalten des Angeklagten hat das LG als Hausfriedensbruch gewertet. Der Leiter der Ausschusssitzung habe als stellvertretender Bürgermeister das Hausrecht in berechtigter Weise ausgeübt. Durch dessen Aufforderung sei der Aufenthalt des Angeklagten im Sitzungssaal unbefugt geworden. Dem stehe auch nicht das grundsätzlich nach der Gemeindeordnung bestehende Recht des Angeklagten entgegen, an Sitzungen des Rates im Rahmen seines freien Mandats teilzunehmen. Denn auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen habe die Teilnahme an Veranstaltungen – wozu auch die Ausschusssitzung gehöre – solchen Personen untersagt werden müssen, die keinen Nachweis der Immunisierung oder Testung vorlegten. An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehe kein Zweifel.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.12.2022, 4 RVs 134/22

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