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Landtagswahl Niedersachsen: Vereinigung "Sprache verbindet" darf nicht teilnehmen

22.08.2022

Die Vereinigung "Sprache verbindet" darf nicht an der Wahl zum niedersächsischen Landtag im Oktober 2022 teilnehmen. Sie ist mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei gescheitert. Laut Niedersächsischem Staatgerichtshof (NStGH) war die Beschwerde bereits unzulässig – wegen Versäumung der Beschwerdefrist, unzureichender Begründung und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis.

Am 10.08.2022 hatte die Vereinigung "Sprache verbindet" beim NStGH eine Beschwerde gegen die Versagung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei zur Wahl zum 19. Niedersächsischen Landtag am 09.10.2022 eingelegt.

Der Beschwerde lag die Entscheidung des Niedersächsischen Landeswahlausschusses in seiner Sitzung am 22.07.2022 zugrunde, in der der Vereinigung "Sprache verbindet" die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei zur Landtagswahl 2022 versagt wurde. Der Landeswahlausschuss stützte seine Entscheidung darauf, dass die Vereinigung insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation sowie nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit nicht die Kriterien einer Partei nach dem Parteiengesetz erfülle.

Mit ihrer Beschwerdeschrift macht die Vereinigung geltend, dass bei ihr die Parteieigenschaft sehr wohl gegeben sei.

Der NStGH hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Sie sei nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Tagen eingelegt worden. Außerdem fehle es an einer ausreichenden Begründung und der Vorlage von Beweismitteln. Dazu hätte es zumindest gehört, sich ausführlich mit den Ablehnungsgründen auseinanderzusetzen und wenigstens die Parteisatzung und das Programm vorzulegen. Außerdem habe die Vereinigung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes keinen Kreis- oder Landeswahlvorschlag eingereicht. Sie könne deshalb unabhängig von der Entscheidung des NStGH in keinem Fall mehr an der Landtagswahl 2022 teilnehmen. Ihr fehle deshalb das notwendige Rechtsschutzinteresse.

Mit einem zweiten Beschluss vom gleichen Tag hat der NStGH die Beschwerde eines Einzelbewerbers ebenfalls als unzulässig verworfen.

Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2022, StGH 3/22

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