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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Recht: Neuerungen beschlossen

25.05.2023

Das Bundeskabinett hat am 24.05.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (so genannte KH-Richtlinie) beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht laut Bundesjustizministerium (BMJ) im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor.

Allerdings werde es auch Änderungen an den bestehenden Versicherungspflichten geben. So werde der Gebrauch einzelner Arten von Fahrzeugen im Straßenverkehr und der Gebrauch von Fahrzeugen im Motorsport erstmals versicherungspflichtig. Das gelte für selbstfahrende Arbeitsmaschinen – also zum Beispiel Bagger, Erntemaschinen und Kehrmaschinen – sowie für Stapler im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über sechs bis 20 km/h auf öffentlichen Straßen. Weiterhin nicht versicherungspflichtig seien diese Fahrzeuge, wenn sie ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen gebraucht werden oder Schäden durch ihren Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Eine erstmalige Versicherungspflicht greife zudem für Fahrzeuge bei Motorsportveranstaltungen abseits des Straßenverkehrs. Für den Gebrauch von Fahrzeugen bei einer Motorsportveranstaltung in einem hierfür abgegrenzten Gebiet sehe der Gesetzesentwurf einen nach der Richtlinie erforderlichen alternativen Versicherungsschutz vor. Dieser könne auch aufgrund einer vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bestehen. Umfang und Deckungssummen würden in Anlehnung an eine Kfz-Pflichtversicherung geregelt. Die Mindestversicherungssumme liegt laut BMJ in Deutschland für Personenschäden heute bei 7,5 Millionen Euro je Schadensfall. Dies solle auch für den alternativen Versicherungsschutz bei Motorsportveranstaltungen gelten.

Weiter gebe es Änderungen bei der Insolvenzabsicherung für Kfz-Haftpflichtversicherer. Anstelle der bisherigen deutschen Absicherung für den Fall der Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers durch den Verkehrsopferhilfe e.V. als Entschädigungsfonds werde die Insolvenzsicherung nach den Vorgaben der KH-Richtlinie treten. Zur Zuständigkeit für das Justizministerium aus, dass die Aufgabe der Insolvenzsicherung weiterhin dem Verkehrsopferhilfe e.V. unter der neuen Bezeichnung als Insolvenzfonds zugewiesen werde. Die Finanzierung erfolge nur noch durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Bemessungsgrundlage werde auf das Prämienaufkommen ihres gesamten in den EWR-Staaten getätigten Kfz-Haftpflichtversicherungsgeschäfts erweitert. Die bisherige Deckelung auf 0,5 Prozent des Gesamtprämienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres für die Insolvenzsicherung entfalle. Dies stelle sicher, dass ausreichend Mittel für die Insolvenzsicherung zur Verfügung stehen. Zum Umfang führt das BMJ aus, dass Regressregelungen zwischen den nationalen Stellen der EU-Mitgliedstaaten richtlinienbedingt dazu führten, dass die endgültige Einstandspflicht des Verkehrsopferhilfe e.V. (das heißt des Insolvenzfonds) auf Schäden beschränkt ist, die durch die Insolvenz der in Deutschland zugelassenen Versicherer verursacht wurden.

Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf werde nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Bundesjustizministerium, PM vom 24.05.2023

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