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Knabenchor: Muss kein Mädchen aufnehmen

26.05.2021

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung eines Mädchens zurückgewiesen, das die Aufnahme in den nur mit Knaben besetzten Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin begehrte.

Der Staats- und Domchor Berlin ist Teil der Universität der Künste Berlin und widmet sich der Pflege der vielhundertjährigen Tradition des Knabenchorgesangs. Die Klägerin, die die Ausbildungschöre des Chores nicht besucht hatte, bewarb sich im Alter von neun Jahren um Aufnahme in den Konzertchor. Der Chorleiter lehnte sie ab, weil sie das für den Konzertchor vorausgesetzte Niveau nicht erreiche und sich mit ihrer Stimme nicht in das Klangbild eines Knabenchores einfüge.

Nach dem Urteil des OVG lässt die Auswahlentscheidung des Chorleiters keine Beurteilungsfehler erkennen. Insbesondere deren Orientierung daran, ob die Bewerber zusätzlich zum hohen Ausbildungsstand stimmlich zum Klang eines Knabenchores passen, sei nicht zu beanstanden. Der in Artikel 20 Absatz 1 der Berliner Landesverfassung verankerte Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Bildungseinrichtungen stehe dem nicht entgegen. Denn dieser richte sich nach der Widmung der jeweiligen Einrichtung.

Dem Land Berlin sei es durch Artikel 20 Absatz 2 der Landesverfassung erlaubt, zum Schutz des kulturellen Lebens die aus der christlichen Sakralmusik entstandene Tradition der Knabenchöre zu pflegen. Das berechtige den Chorleiter dazu, Mädchen auszuschließen, wenn sie bei allem Talent mit ihrer Stimme nicht dem Klangbild eines solchen Chores entsprechen. Diese politische Entscheidung sei von den Gerichten nicht zu beanstanden, wenn es im Land Berlin auch Mädchen möglich ist, eine hochwertige musische Bildung zu erhalten. Es bestünden insoweit ausreichende Angebote an Mädchenchören und gemischten Kinderchören.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2021, OVG 5 B 32.19

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