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Keine Spekulationssteuer für Tiny House

25.11.2021

Wird ein mobiles "Tiny House" ohne Grundstück noch während der Haltefrist mit Gewinn verkauft, fällt keine Einkommensteuer ("Spekulationssteuer") auf den Gewinn an. Das hat das niedersächsische Finanzgericht (FG) entschieden, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mitteilt.

Nach der Entscheidung des FG Niedersachsen müssten Eigentümer eines mobilen Heims bei einer Veräußerung desselben nicht die zehnjährige Spekulationsfrist einhalten, damit der Verkaufserlös steuerfrei bleibt. Die zehnjährige Haltefrist gelte nur für den Verkauf von Grundstücken samt Gebäuden, aber nicht für isolierte Mobilheime.

Im konkreten Streitfall habe der Kläger 2011 ein kleines Holzhaus erworben, das er anschließend vermietete. Das 60 Quadratmeter kleine mobile Heim stand auf einer vom ihm gepachteten Parzelle eines Campingplatzes. Vier Jahre nach dem Kauf habe der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn veräußert. Das Finanzamt habe darin ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft gesehen, da die zehnjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen war. Der Verkäufer habe dagegengehalten: Das Mobilheim sei nicht fest mit dem Boden verbunden und der private Verkauf eines isolierten Gebäudes sei nicht steuerpflichtig. Seine Klage habe Erfolg gehabt.

Steuerpflichtig innerhalb der Zehn-Jahresfrist seien nur Grundstücksveräußerungen, so das FG Niedersachsen. Der Verkauf eines eigenständigen mobilen Heims ohne Grundstück sei kein solches Geschäft. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude gehandelt habe, für das beim Kauf Grunderwerbsteuer angefallen sei (9 K 234/17).

Die Entscheidung sei allerdings noch nicht rechtskräftig. Denn das Finanzamt habe Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (IX R 22/21), der damit das letzte Wort habe. Betroffene Verkäufer könnten sich auf das laufende Verfahren stützen, wenn das Finanzamt für den Verkauf eines mobilen Heims Steuern verlangt, so der BdSt Rheinland-Pfalz. Der eigene Steuerfall ruhe dann bis zur Entscheidung des BFH.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 19.11.2021

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