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Grundsteuerreform: Wie die Länder das neue Grundsteuerrecht umsetzen

25.11.2021

In einem Artikel gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Überblick über die Umsetzung der Grundsteuerreform in den einzelnen Bundesländern.

Von der Grundsteuerreform, die bis Ende 2024 umzusetzen ist, sind circa 36 Millionen Grundstücke in ganz Deutschland betroffen. Die Reform stelle damit eines der größten Projekte der Steuerverwaltung in der deutschen Nachkriegsgeschichte dar, so das BMF. Fünf Länder hätten individuelle Modelle zur Berechnung der Grundsteuer für das Grundvermögen (so genannte Grundsteuer B) entwickelt: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

In Baden-Württemberg hat der Landtag laut BMF im November 2020 ein eigenes Landesgesetz verabschiedet, wonach die Grundsteuer für das Grundvermögen nach einem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt wird. Die Bewertung basiere im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung würden beide Werte miteinander multipliziert. Auf die Bebauung komme es für die Bewertung nicht an. Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, erfolge ein Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent.

In Bayern befinde sich ein Gesetzentwurf zur landesindividuellen Umsetzung der Grundsteuerreform derzeit in der parlamentarischen Beratung. Der bayerische Gesetzentwurf sehe ein auf den Äquivalenzgedanken gestütztes Flächenmodell vor. Die Bewertung basiere im Wesentlichen auch hier auf zwei Kriterien: Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie wertunabhängige Äquivalenzzahlen. Die jeweilige Äquivalenzzahl werde mit der jeweiligen Fläche multipliziert und auf das Produkt werde die Grundsteuermesszahl angewandt. Für Wohnflächen erfolge bei der Grundsteuermesszahl ein Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Die Bemessungsgrundlage wird laut BMF einmalig zum Stichtag 01.01.2022 festgestellt und müsse nur angepasst werden, wenn sich die Flächengröße oder die Gebäudenutzung ändert.

In Hamburg habe die Bürgschaft im August 2021 ein eigenes Landesgesetz verabschiedet. Danach wende Hamburg ein äquivalenzbasiertes Modell mit Wohnlagenberücksichtigung (Wohnlagenmodell) an. Die Bewertung der Grundstücke erfolge ausschließlich anhand der Grundstücks- und Wohn- sowie Nutzfläche. Die jeweiligen Flächen würden mit einer Äquivalenzzahl multipliziert und so in einem Äquivalenzbetrag dargestellt, der den Ausgangswert zur Ermittlung des Messbetrags bildet. Die unterschiedlichen Äquivalenzzahlen sollen die Nutzungsmöglichkeiten der kommunalen Infrastruktur abbilden, die nicht durch Gebühren und Beiträge gedeckt sind. Neben einer Begünstigung für Wohnen, Denkmäler und Sozialwohnungen gebe es auf Messbetragsebene auch aus Stadtentwicklungsgesichtspunkten eine Begünstigung für normale Wohnlagen, die sich am Wohnlagenverzeichnis des Hamburger Mietenspiegels orientieren sollen.

In Hessen befinde sich ein Gesetzentwurf zur landesindividuellen Umsetzung der Grundsteuerreform derzeit in der parlamentarischen Beratung. Dabei habe Hessen ein eigenes Reformmodell, das Flächen-Faktor-Modell, entwickelt. Wie die Landesmodelle von Bayern, Hamburg und Niedersachsen knüpfe auch das hessische Modell an die Flächen des Grund und Bodens sowie die Wohn- und Nutzfläche an und fuße ebenfalls auf dem Äquivalenzprinzip, so das BMF. Ergänzend komme die Lage als Kriterium hinzu, da sie entscheidend dafür sein solle, in welchem Umfang man von der kommunalen Infrastruktur profitieren kann. Mit einem Faktor werde das Ergebnis erhöht oder vermindert, je nachdem, wie sich die Lage des Grundstücks im Verhältnis zur durchschnittlichen Lage in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde darstellt. Zur Berechnung des Lagefaktors werde der Bodenrichtwert des zu bewertenden Grundstücks ins Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Stadt oder Gemeinde gesetzt und auf dieses Verhältnis ein Exponent von 0,3 angewendet.

Der Niedersächsische Landtag habe im Juli 2021 das Niedersächsische Grundsteuergesetz verabschiedet und sich darin für ein Flächen-Lage-Modell entschieden. Es basiere auf dem bayerischen Modell, erweitert um eine Lage-Komponente. Die Grundsteuer werde nach dem Nutzen aus dem Grundstück berechnet. Der Nutzen bemesse sich dabei nicht allein nach der Fläche des Grundstücks. Je nachdem, wo sich das Grundstück innerhalb der Stadt oder Gemeinde befindet, werde aus dem Verhältnis des Bodenrichtwerts zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Stadt oder Gemeinde ein Lagefaktor abgeleitet, der mit den Äquivalenzbeträgen der Fläche des Grund und Bodens und der Gebäudefläche multipliziert wird.

Bundesfinanzministerium, PM vom 19.11.2021

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