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Frist zur Beantragung der Verlustbescheinigung: Endet am 15.12.2021

25.11.2021

Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind ärgerlich. Die Gelegenheit zu verpassen, die realisierten Verluste mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zu verrechnen, dürfte noch schmerzlicher sein, meint der Steuerberaterverband Thüringen. Denn der Gesetzgeber habe die Verlustverrechnungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Nur mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien seien Steuerzahlungen auf Aktiengewinne zu mindern.

"Innerhalb eines Bankinstituts werden Aktiengewinne und -verluste automatisch verrechnet. Unterhält ein Steuerpflichtiger hingegen Depots bei verschiedenen Banken, erfolgt keine Verrechnung zwischen den Instituten", erklärt Karsten Schmidt vom Steuerberaterverband Thüringen. In diesen Fällen könne zu viel entrichtete Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter Beifügung der so genannten Anlage KAP zurückgeholt werden.

Voraussetzung für die Beantragung der Verrechnung im Zuge der Steuererklärung sei eine Verlustbescheinigung. Die depotführende Bank stelle diese auf Verlangen des Steuerpflichtigen nach amtlichem Muster aus. Die Bescheinigung werde allerdings nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und nur bis zum 15.12. eines jeden Jahres erstellt. Danach werde die Verlustbescheinigung nicht mehr rückwirkend ausgestellt. Eine Verrechnung für das laufende Jahr sei dann passé.

Ist der seitens der Bank ausgewiesene Verlust höher als die Aktiengewinne, nehme das Finanzamt eine gesonderte Verlustfeststellung vor. Die überschüssigen Verluste könnten sodann in die Folgejahre vorgetragen und dort im Rahmen der Steuererklärung mit Gewinnen verrechnet werden, so der Steuerberaterverband Thüringen.

Der Gesetzgeber habe geregelt, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können; nicht hingegen mit sonstigen Kapitaleinkünften, wie Zinsen oder Dividenden. Der Bundesfinanzhof halte diese Regelung für verfassungswidrig und habe das Bundesverfassungsgericht angerufen (BVerfG, 2 BvL 3/21; BFH, VIII R 11/18).

Steuerpflichtige, die eine Verrechnung ihrer Aktienverluste mit anderen Kapitalerträgen vornehmen wollen, sollten dies in ihrer Steuererklärung entsprechend beantragen und abweichende Steuerbescheide mittels Einspruchs und Verweises auf das anhängige Verfahren offenhalten, rät der Steuerberaterverband.

Steuerberaterverband Thüringen e.V., PM vom 19.11.2021

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