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Hochwasserschäden: Zu den Steuererleichterungen

09.08.2021

Wegen der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 haben die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer Katastrophenerlässe herausgegeben, die verschiedene Steuererleichterungen vorsehen. Aber es gibt auch reguläre Steuervorteile, die Hochwasseropfer beanspruchen können. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hin.

So könnten die Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden außergewöhnliche Belastungen sein. Hierbei werde aber grundsätzlich ein zumutbarer Eigenanteil berücksichtigt, der nach der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderzahl berechnet wird. Dieser Sockelbetrag wird laut Lohnsteuerhilfe vom Finanzamt berechnet und in Abzug gestellt, das heißt, er müsse selbst getragen werden. Die Aufwendungen darüber hinaus könnten steuerlich abgesetzt werden. Es würden jedoch nur existentiell notwendige Ausgaben akzeptiert. Darunter fielen die Räumungs- und Entsorgungskosten, Arbeiten am eigenen Wohngebäude mit Ausnahme des Kellers, der Austausch der Heizungsanlage sowie die Wiederbeschaffung der Möbel, des Hausrats und der Bekleidung. Die Ausgaben für den Pkw, die Garage und Terrasse würden nicht als lebensnotwendig erachtet und daher nicht anerkannt. Auch Besitzer einer Ferienwohnung gingen leer aus, sofern diese nicht zur Vermietung unterhalten wird. Zudem müssten sich die Kosten in einem angemessenen Rahmen bewegen. Ein Steuerbonus für den Ersatz von Schmuck, Kunstgegenständen und anderen Luxusgütern sei ausgeschlossen. Die Wiederbeschaffungsmaßnahmen müssen laut Lohnsteuerhilfe innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein, die Reparaturarbeiten wenigstens in diesem Zeitraum begonnen haben, damit sie das Finanzamt im Zusammenhang mit der Katastrophe anerkennt. Ist eine Finanzierung nur über einen längeren Zeitraum zu stemmen, müsse das nachvollziehbar dargelegt werden.

Wenn die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen beantragt werden oder dies nicht möglich ist, könnten professionell ausgeführte Handwerksarbeiten als Handwerkerleistung abgesetzt werden, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Allerdings seien diese auf die Arbeitsstunden, Anfahrt und Maschinenmiete beschränkt. Materialkosten seien nicht absetzbar und nur 20 Prozent der Bruttoarbeitskosten dürften in der Steuererklärung angesetzt werden. Dafür würden diese direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Die Steuerlast könne mit Handwerkerkosten bis zu 1.200 Euro reduziert werden. Die Kosten müssten per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen erkenne das Finanzamt nicht an. Als Nachweise würden die Rechnungen und Kontoauszüge verlangt.

Knapp die Hälfte aller Gebäude sei in Deutschland gegen Hochwasserschäden versichert. Sofern eine Hausrat- oder Gebäudeversicherung vorliegt und diese Schäden abgedeckt sind, habe diese Vorrang. Das gelte auch für die Versicherung gegen Elementarschäden, so die Lohnsteuerhilfe. Leistungen seien erstmal bei der Versicherung einzufordern, bevor ein Abzug beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. Damit von der Versicherung möglichst schnell Entschädigungen fließen, müsse der Schaden beziffert werden. Fotos als Beweise seien meist notwendig. Im Zweifelsfall müsse ein Sachverständiger herangezogen werden. Ist die Versicherung für den Schaden aufgekommen oder wird ein Ersatzanspruch erwartetet, müsse die Höhe der Entschädigungszahlung in der Steuererklärung angegeben werden. Denn es dürften nur diejenigen Aufwendungen steuerlich angesetzt werden, die tatsächlich selbst getragen wurden. Auch Spenden von Hilfsorganisationen oder Hilfszahlungen vom Staat, die für die Ersatzbeschaffung oder den Wiederaufbau zugeflossen sind, minderten die steuerlich abziehbaren Beträge.

Steuerpflichtige erhielten die Steuerentlastung in den genannten Fällen erst frühestens im darauffolgenden Jahr nach Abgabe der Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmer könnten jedoch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt stellen. Die außergewöhnlichen Belastungen könnten dadurch als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen werden. Dann sinke die monatliche Steuerlast sofort und es bleibe früher mehr Netto vom Brutto, rät die Lohnsteuerhilfe.

Durch einen Verlust relevanter Steuerunterlagen sollen keine Steuernachteile entstehen. Wurden Unterlagen zerstört, ist es laut Lohnsteuerhilfe ratsam, dies zeitnah zu dokumentieren. Um unzumutbare Härten zu vermeiden, könnten die Vorauszahlungen auf Einkommensteuer reduziert werden. Fällige Steuerforderungen könnten kurzzeitig ausgesetzt werden. Anträge seien nicht abzulehnen, wenn der Wert der Schäden im Einzelnen nicht wertmäßig nachgewiesen wird. Auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen werde vorübergehend gänzlich verzichtet.

Private Vermieter dürften ihre Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden am Gebäude und Grundstück als Werbungskosten bis zu einer Höhe von 70.000 Euro ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwendungen in Abzug bringen. Höhere Aufwendungen dürften auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Unterstützt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter aufgrund der Katastrophe, seien Beihilfen bis 600 Euro im Jahr steuerfrei. Höhere Beihilfen könnten in besonderen Härtefällen auch noch steuerfrei sein, was für viele Flutopfer mit Sicherheit zutrifft. Stellt der Arbeitgeber seinen betroffenen Angestellten unentgeltlich eine Wohnung, ein Fahrzeug oder Verpflegung zur Verfügung, so seien diese Unterstützungsleistungen steuerfrei. Selbiges gelte für Zinszuschüsse und Zinsvorteile, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Darlehen für den Wiederaufbau gewährt.

Die genauen Details zu den einzelnen Maßnahmen seien den jeweiligen Katastrophenerlässen der Länder und dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Flutkatastrophe vom Juli 2021 zu entnehmen.

Lohnsteuerhilfe Bayern E.V., PM vom 03.08.2021

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