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Handy zwischen Ohr und Schulter: Kann zu Bußgeld führen

21.01.2021

Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne des § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

In dem Fall war auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie hatte im gerichtlichen Verfahren auch eingeräumt, dass sie dieses zum Telefonieren genutzt habe. Sie habe aber das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt und meinte, dass es sich hierbei nicht um ein "Halten" im Sinne der Verordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetzte. Gleichwohl war sie vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt worden, wogegen sie sich mit der Rechtsbeschwerde zur Wehr setzen wollte.

Hiermit hatte sie keinen Erfolg. Das "Halten" eines Gegenstandes setze sprachlich nicht notwendig die Benutzung der Hände voraus, so das OLG. Die Bußgeldbewehrung stehe auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial. Es bestehe das Risiko, dass das Mobiltelefon sich aus seiner "Halterung" löse und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es – etwa – im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde – was die Vorschrift des § 23 Absatz 1a StVO verhindern wolle – der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken.

Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei der sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse. Dass in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen werde, dass unter "Halten" im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO ein "in der Hand halten" zu verstehen sei, stehe dem nicht entgegen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2020, III-1 RBs 347/20.

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