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Gutscheine über online beziehbare digitale Inhalte: Können Anzahlungs- oder Gutscheinbesteuerung unterliegen

09.08.2021

Bis zum 31.12.2018 vertriebene Gutscheine über online beziehbare digitale Inhalte können als Waren- beziehungsweise Sachgutscheine zu qualifizieren sein. Sie unterliegen dann bei einem inländischen Leistungsort gemäß § 3a Absatz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Anzahlungsbesteuerung nach 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein klar.

Ab dem 01.01.2019 vertriebene Gutscheine über online beziehbare digitale Inhalte unterlägen der Gutscheinbesteuerung gemäß § 3 Absatz 13 bis15 UStG, führt es weiter aus. Stehen nach den Gutscheinbedingungen der Ausführungsort der Leistung und die für die Umsätze geschuldete Steuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins fest, handele es sich nach § 3 Absatz 14 UStG um Einzweck-Gutscheine, die gemäß § 3a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bei einem inländischen Verbraucherwohnsitz der inländischen Besteuerung unterliegen. Einzweck-Gutscheine stellten im Gegensatz zu Mehrzweck-Gutscheinen im Sinne des § 3 Absatz 15 UStG einen selbstständigen Besteuerungsgegenstand dar, der auf jeder Vertriebsstufe steuerbar sei.

Werden Gutscheine über digitale Inhalte mit einer Länderkennung herausgegeben und sind die Endverbraucher nach den Nutzungsbedingungen des Onlineanbieters verpflichtet, bei der Einrichtung ihres Nutzerkontos ihr Wohnsitzland im Sinne des § 3a Absatz 5 UStG wahrheitsgemäß anzugeben, stünden der Ort der Leistung und die Besteuerung bereits bei Ausstellung des Gutscheins fest, sodass Sachgutscheine beziehungsweise Einzweck-Gutscheine gemäß § 3 Absatz 14 UStG vorliegen. Dies gilt laut FG auch dann, wenn der Anbieter der digitalen Inhalte den tatsächlichen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort des Endverbrauchers im Sinne des § 3a Absatz 5 UStG nicht in einer Weise überprüft, dass falsche Angaben weitestgehend ausgeschlossen sind.

Die im internationalen Vertrieb digitaler Inhalte empirisch zu verzeichnenden Umgehungen der Umsatzbesteuerung und die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen seien nicht als strukturelles Vollzugsdefizit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren. Steuerliche Vollzugsmängel im Handel mit digitalen Inhalten führten für sich genommen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Bei der Abgrenzung von Einzweck-Gutscheinen gemäß § 3 Absatz 14 UStG von Mehrzweck-Gutscheinen gemäß § 3 Absatz 15 UStG sei deshalb nicht entscheidend auf die rechtstatsächliche Möglichkeit falscher Angaben und/oder gezielter Steuerumgehungen abzustellen.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.03.2021, 4 K 62/19

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