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Grundstückskauf: Keine Anwendung des § 6 Absatz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen vor Anschaffung

14.07.2020

Die Regelung des § 6 Absatz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren "nach" der Anschaffung vom Steuerpflichtigen getragen werden. Vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Die Frage, ob die Regelung in § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG, nach der zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, auch auf Aufwendungen anzuwenden ist, die vor der Anschaffung anfallen, sei wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht klärungsbedürftig, betont der BFH. Deswegen sei die vom Finanzamt wegen Nichtzulassung der Revision gegen eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zurückzuweisen. Die Zulassung der Revision sei weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts geboten.

Das Finanzamt habe keine durchgreifenden Gesichtspunkte vorgetragen, die jenseits des klaren Wortlauts für eine Anwendung der Norm auf vor der Anschaffung eines Grundstücks getätigte Aufwendungen sprechen, so der BFH. Insbesondere der auf Literaturstimmen gegründete Einwand, dass auch vor dem Anschaffungszeitpunkt vom Steuerpflichtigen getragene Aufwendungen im Einzelfall zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gerechnet werden müssten, könne keine Ausweitung des Regelungsbereiches der Norm auf einen nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich fiktiv als Herstellungskosten eines Gebäudes zu behandelnden Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand rechtfertigen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.04.2020, IX B 121/19

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