Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Getränke- und Eishersteller: Keine Sonn-...

Getränke- und Eishersteller: Keine Sonn- und Feiertagsarbeit

03.07.2020

Sonn- und Feiertagsarbeit in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, Betrieben des Großhandels mit Erzeugnissen dieser Betriebe sowie in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis ist grundsätzlich unzulässig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen entschieden und Ausnahmeregelungen in der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung für unwirksam erklärt. Damit war der Normenkontrollantrag einer Gewerkschaft und zwei evangelischer Dekanate erfolgreich.
Die Bedarfsgewerbeverordnung regelt, dass – abweichend vom generellen Verbot im Arbeitszeitrecht – Arbeitnehmer in den genannten Betrieben sonn- und feiertags beschäftigt werden dürfen, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können.
Der VGH führt hierzu aus, die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein sei nicht erforderlich, um tägliche oder an diesen Tagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Jedenfalls diene eine Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nicht zur Vermeidung erheblicher Schäden. Dass die Getränkehersteller in Spitzenzeiten auf eine Produktion rund um die Woche angewiesen seien, um den dann gegebenen erhöhten Bedarf auch zeitversetzt zur Produktion täglich decken zu können, sei dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen. Insbesondere habe das Land keine Anhaltspunkte für diese Annahme darlegen können. Die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang genannten Abweichungen der Produktionsmengen von Getränken über das Jahr ließen nicht auf Nachfragespitzen schließen, die nur durch Sonn- und Feiertagsarbeit befriedigt werden könnten.
Auch eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in Betrieben des Großhandels, die die Erzeugnisse der Brauereien sowie der Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein vertreiben, zur Auslieferung an die Kundschaft, sei nicht erforderlich zur Abwehr eines erheblichen Schadens. Dass eine Belieferung von Großhandelskunden an Sonn- und Feiertagen über den Ausgleich von Fehldispositionen hinaus erforderlich wäre, um die Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen und so einen erheblichen Schaden zu vermeiden, sei dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen und auch nicht wahrscheinlich. Denn die Belieferung von Kunden durch den Getränkegroßhandel sei bis Samstagnacht um 23.59 Uhr zulässig.
Ferner sei auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Fabriken zur Roh- und Speiseeisherstellung und in Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, an Sonn- und Feiertagen nicht notwendig zur Vermeidung eines erheblichen Schadens. Da diese Erzeugnisse eine mehrmonatige Haltbarkeit hätten und die ganz überwiegende Mehrheit der Haushalte, Gaststätten und sonstigen Verkaufsstellen über Gefrierschränke und -truhen verfüge, könnten sowohl Privatpersonen als auch gewerbliche Anbieter grundsätzlich ihren täglichen Bedarf durch Vorratshaltung befriedigen, so der VGH. Für die Produzenten bestehe aufgrund der langen Haltbarkeit durch Optimierung der Lagerhaltung eine Möglichkeit, für Spitzenzeiten Vorsorge zu treffen.
Die Revision gegen das Urteil hat der VGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 01.07.2020, 8 C 213/15.N

Mit Freunden teilen