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Geblitzt werden bleibt teuer: Fehler bei StVO-Reform macht Bußgelder nicht unzulässig

09.03.2021

Ein Fehler bei der Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) macht Bußgelder für zu schnelles Fahren nicht unzulässig. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.

Das Amtsgericht Grünstadt hat einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt, vor allem, weil er im September 2019 auf der A6 mit 28 Stundenkilometer nach Toleranzabzug mehr unterwegs war als die dort erlaubten 100 Stundenkilometer.

Der Betroffene machte beim OLG Zweibrücken daraufhin geltend, die im Jahr 2020 geänderte StVO sei wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft getreten. Das Gericht müsse bei der Beurteilung einer Ordnungswidrigkeit wegen § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen nicht mehr oder milder zu bestrafen ist. Deshalb wirke sich der Fehler bei der StVO-Reform auch dann zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwindigkeitsübertretung schon vor der Gesetzesänderung begangen wurde. Weil es aus seiner Sicht keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, müsse er das Bußgeld nicht zahlen.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser Frage zugelassen. Im Ergebnis hat es entschieden, dass es bei dem Bußgeld bleibt. Der Betroffene habe zwar Recht, dass ein milderes Gesetz auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sei. Es stimme auch, dass bei der Reform der Straßenverkehrsordnung das so genannte Zitiergebot aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz nicht ausreichend beachtet wurde. Deshalb seien die 2020 geänderten und im Bereich der Fahrverbote verschärften Regeln im Straßenverkehr nicht in Kraft getreten. Das OLG hat aber entschieden, dass damit weder die StVO noch der Bußgeldkatalog hinfällig werden. Stattdessen gölten die bisherigen Regelungen, nach denen auch der Beschwerdeführer verurteilt worden war, weiter. Es sei deshalb weiter zulässig, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Bußgeldern in der bisherigen Höhe zu ahnden.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 05.11.2020, 1 OWi 2 Ss Rs 124/20

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