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Fondsstandortgesetz: Steuer-Gewerkschaft übt deutliche Kritik

13.04.2021

In einer virtuellen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 12.04.2021 hat die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) deutliche Kritik am steuerlichen Teil des Entwurfs eines Fondsstandortgesetzes geäußert. "Dieses Gesetz ist ein privilegierendes Sondergesetz für einige Wenige", fasste DSTG-Bundesvorsitzender Thomas Eigenthaler seinen Befund zusammen. Die geplanten Regelungen seien wenig zielführend und zudem rechtlich angreifbar, so Eigenthaler gegenüber den Abgeordneten im Finanzausschuss.

Mit dem Gesetz soll der Fondsstandort Deutschland gestärkt werden. Dazu soll zum einen der Steuerfreibetrag im Sinne von § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligung von 360 Euro auf 720 verdoppelt werden, was von der DSTG als "vertretbar" bezeichnet wurde. Höchst problematisch sieht die DSTG jedoch einen neu geplanten § 19a EStG, der die Besteuerung geldwerter Vorteile in diesem Bereich auf zehn Jahre hinausschieben soll.

Der DSTG-Bundesvorsitzende machte auf Fragen von Abgeordneten mehrfach deutlich, dass er hierin einen Verstoß gegen die Grundprinzipien der Einkommensbesteuerung sieht. Zum einen sei der Anwendungsbereich für die Praxis sehr unklar, zum anderen führe eine solche zehnjährige Überwachung sowohl auf Seiten des Arbeitgebers als auch auf Seiten des Finanzamts zu einem erheblichen Bürokratieaufwuchs. Mit Blick auf die Behandlung von Sachbezügen und anderen geldwerten Vorteilen sei zudem eine Ungleichbehandlung festzustellen: Hier werde sofort besteuert, dort werde hinausgeschoben. Für die Befund einer Privilegierung spreche auch, dass für die Vorteile aus der Vermögensüberlassung zwar offenbar sofort Sozialbeiträge anfielen, aber die Lohnversteuerung auf zehn Jahre hinausgeschoben werde.

In der Anhörung sei durch Äußerungen verschiedener Lobbyverbände deutlich geworden, dass offenbar nur wenige Betroffene von diesen Begünstigungen profitieren sollen, diese aber ganz erheblich, so die DSTG. Die Lobbyverbände hätten sogar für eine völlige Abschaffung der Besteuerung geldwerter Vorteile plädiert. Erst wenn ein "Exit" der Anteile vorliege, dürfe man besteuern, so deren weitergehende Forderungen.

Neu eingeführt werden solle auch eine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds (§ 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz). Auch hier zeigte sich der DSTG-Bundesvorsitzende kritisch. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie gebiete eine solche Steuerbefreiung in ihrem Artikel 135 nicht, so Eigenthaler. Eine so isolierte Steuerbefreiung sei vielmehr aufgrund des EU-Beihilfeverbots sehr kritisch zu sehen. Jedenfalls halte die DSTG – so Eigenthaler – eine steuerliche Gleichstellung mit "normalen" aufsichtsrechtlich und anlegerrechtlich gecheckten Fonds für falsch. Es sei zudem nicht klar, was ein Wagniskapitalfonds eigentlich sei. Dies dürfe auch nicht allein durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt, sondern müsse vom Gesetzgeber selbst definiert werden.

Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 12.04.2021

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