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Flutkatastrophe: Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen

27.07.2021

Mit einem Schreiben reagiert das Bundesfinanzministerium (BMF) auf die Flutkatastrophe, von der im Juli 2021 Teile Bayerns, Nordrhein-Westfalens, Rheinland-Pfalz und Sachsens erfasst wurden. Es geht um die Umsatzsteuer betreffende Billigkeitsmaßnahmen.

So wird für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flutkatastrophe vom Juli 2021 gemäß § 163 Abgabenordnung aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Umsatzsteuergesetz (UStG) und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Flutkatastrophe begründet ist. Diese Billigkeitsregelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Sie ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgt.

Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wird im Billigkeitswege ebenfalls befristet bis zum 31.12.2021 abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Ähnliches), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 obdachlos geworden oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind. Beabsichtigen diese Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser oder Ähnliches) eine unentgeltliche Beherbergung von Flutopfern oder Helfern, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ebenfalls befristet bis 31.12.2021 zusätzlich im Billigkeitsweg ein entsprechender Vorsteuerabzug für Vorsteuern aus laufenden Kosten gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (zum Beispiel die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (zum Beispiel Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) für Zwecke, die unmittelbar der Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021 dienen, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitsweg befristet bis zum 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Bei Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf entsprechenden Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 gegebenenfalls bis auf null herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung beziehungsweise Festsetzung auf null berührt wird.

Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1b UStG, die im Zeitraum vom 15.07.2021 bis 31.10.2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt und die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird unter den gleichen Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg gewährt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.07.2021, GZ III C 2 - S 7030/21/10008 :001

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