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Ersatzhaft: Nicht zu Durchsetzung künftiger Heckenschnitte

06.02.2023

Die Anordnung von Ersatzhaft wegen eines unterlassenen Heckenschnitts ist auch dann unverhältnismäßig, wenn sich der Betroffene zuvor durch mehrfache Festsetzung von Zwangsgeld nicht dazu hat bewegen lassen, seiner Verpflichtung zum Rückschnitt von auf seinem Anwesen in den Verkehrsraum ragenden Bewuchses nachzukommen. Dies gilt laut Verwaltungsgericht (VG) Gießen umso mehr, wenn die Gemeinde den Rückschnitt mittlerweile selbst hat durchführen lassen, die Inhaftierung also nur die zukünftige Pflichterfüllung sichern soll.

Nach einer gemeindlichen Satzung über die Straßenreinigung sind im Gebiet der Antragstellerin überhängende Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern (Überhang) über Gehwegen bis zur Höhe von 2,40 Metern und über der Fahrbahn bis zur Höhe von 4,50 Metern zu entfernen. Die beantragende Gemeinde stellte im Sommer 2021 fest, dass der Antragsgegner diesen Verpflichtungen nicht nachkam und setzte zunächst mehrfach Zwangsgelder fest.

Nachdem der Antragsgegner hierdurch nicht zur Durchführung der von ihm geforderten Maßnahmen bewegt werden konnte, nahm die Gemeinde diese im Januar 2022 selbst auf Kosten des Antragsgegners vor. Die Beitreibung dieser Kosten und der festgesetzten Zwangsgelder, insgesamt über 2.000 Euro, blieb auch nach mehreren Versuchen erfolglos, da der betroffene Einwohner vermögenslos war. Daher beantragte die Gemeinde beim VG Gießen die Anordnung von Ersatzzwangshaft, auch um den Antragsgegner zukünftig zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen.

Das VG Gießen lehnte den Antrag ab. Der mit einer Ersatzzwangshaft verbundene Eingriff in die Freiheit der Person zur Durchsetzung einer Verpflichtung, die bereits durch die Gemeinde selbst vorgenommen wurde, sei nicht verhältnismäßig. Auch eine Anordnung von Ersatzzwangshaft "auf Vorrat", also für die Durchsetzung zukünftiger Verpflichtungen, sei rechtlich nicht zulässig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25.01.2023, 4 L 2623/22.GI, nicht rechtskräftig

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