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Bürgerentscheid: Kein Eilrechtsschutz

10.06.2021

Das schleswig-holsteinische Kommunalrecht sieht nach einem durchgeführten Bürgerentscheid keinen Eilrechtsschutz, sondern nur die Klagemöglichkeit vor. Dies hat das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) klargestellt.

Hintergrund des Verfahrens sind vier Bürgerentscheide, die in der Gemeinde Strande am 27.09.2020 zur Abstimmung standen. Die Antragsteller, die zwei der Bürgerbegehren vertraten, begehren mit einer beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage die Feststellung der Ungültigkeit der Abstimmung über die Bürgerentscheide. Im einstweiligen Rechtsschutz wollen sie erreichen, der Gemeinde Strande aufzuerlegen, die ihren Bürgerbegehren gegenläufigen Bürgerentscheide, die eine Mehrheit erzielt hatten, vorläufig nicht zu vollziehen, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist.

Das OVG hat nun die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und klargestellt, dass es bei der Überprüfung der Abstimmung nach einem Bürgerentscheid allein um eine objektive Rechtsprüfung und nicht um die Gewährung subjektiven Rechtsschutzes geht, weshalb die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Es gölten die Regeln des Wahlprüfungsverfahrens nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz sowie der Gemeinde- und Kreiswahlordnung entsprechend. Diese sähen ein Klageverfahren, nicht jedoch einstweiligen Rechtsschutz vor.

Einstweiliger Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung setze wiederum eine mögliche Verletzung in subjektiven eigenen Rechten voraus, die hier nicht in Betracht komme. Denn ebenso wie Gemeindevertretern kein Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zum Erlass gemeindlicher Entscheidungen zustehe, hätten die an einem Bürgerbegehren/einem Bürgerentscheid teilnehmenden Bürger kein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids. Die gerichtliche Überprüfung sei vielmehr dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vorbehalten, das eine spezielle und abschließende Rechtsschutzmöglichkeit darstelle.

Die von den Antragstellern im einzelnen gerügten Fehler im Vorfeld und bei Durchführung der Abstimmung waren laut OVG deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung über die Beschwerde im Eilrechtsschutzverfahren.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.06.2021, 3 MB 6/21, unanfechtbar

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