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Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens: Zwingende Voraussetzung für Zulässigkeit der Klage

22.07.2021

Eine finanzgerichtliche Klage ist nur dann zulässig, wenn bestimmte in § 65 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) benannte Inhalte enthalten sind. Dazu gehöre auch die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens, so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Dies gehe über die Benennung der angefochtenen Bescheide hinaus und erfordere, dass der Kläger darlegt, was er mit seiner Klage vor dem Finanzgericht erreichen will beziehungsweise worin er eine Rechtsverletzung sieht. Es sei also die Sache des Klägers, das "Streitprogramm" mit bindender Wirkung für das Gericht und den Prozessgegner abzustecken.

Nicht ausreichend ist laut FG beispielsweise die Formulierung, die Klage richte sich "gegen den Einkommensteuerbescheid für 2020". Vielmehr müsse ein Kläger, der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2020 klagt, ausführen, in welcher Weise der Bescheid ihn in seinen Rechten verletzt – zum Beispiel, weil bestimmte Betriebsausgaben/Werbungskosten vom Finanzamt nicht anerkannt worden sind.

Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang sind laut FG Klagen, die sich gegen Bescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen richten. Hier sei regelmäßig erforderlich, dass der Kläger zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens dem Gericht die (noch fehlende) Steuererklärung vorlegt oder jedenfalls eine eigene substantiierte Schätzung vorlegt. Ein pauschaler Hinweis, das Finanzamt habe die Besteuerungsgrundlagen zu hoch geschätzt, reiche in keinem Fall aus.

Auch wenn Prüfungsentscheidungen im Rahmen der Steuerberaterprüfung angefochten werden, müsse sich der Kläger im Einzelnen mit der Bewertung der Prüfungsleistungen auseinandersetzen. Allein mit dem Antrag, die Prüfung für bestanden zu erklären, werde der Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet.

Wenn in der Klageschrift die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens fehlt, könne das Gericht dem Kläger hierfür eine Ausschlussfrist setzen: "Gemäß § 65 Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung wird dem Kläger hiermit zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens eine Frist mit ausschließender Wirkung (Ausschlussfrist) bis zum 16.08.2021 gesetzt. Bitte beachten Sie, dass die Klage bei nicht fristgerechter Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig wird."

Eine solche Frist sollte dem FG zufolge unbedingt eingehalten werden, da bei Fristversäumnis die Klage durch gesetzliche Anordnung unzulässig wird. Nach Fristablauf vorgelegte Unterlagen wie die Steuererklärung oder nach Fristablauf gemachte sonstige Angaben zum Gegenstand des Klagebegehrens dürften nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gericht könne die Klage nur noch als unzulässig abweisen und befasse sich in diesem Fall nicht mehr mit den streitigen inhaltlichen Fragen. Bei Vorliegen hinreichender Gründe könne es jedoch die Ausschlussfrist verlängern. Wichtig sei, den Fristverlängerungs-Antrag vor Ablauf der Frist zu stellen und zugleich zu begründen. Nach Fristablauf gestellte Anträge könnten regelmäßig nur abgelehnt werden, da die gesetzliche Folge der Unzulässigkeit bereits eingetreten ist, so das FG Niedersachsen abschließend.

Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 21.07.2021

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