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Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach: Nutzungspflicht besteht seit 01.01.2023

23.03.2023

Ein durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 lediglich per Fax eingereichter bestimmender Schriftsatz (im Streitfall die Bezeichnung des Klagebegehrens) ist nicht rechtswirksam. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.

Der Steuerberater sei nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet gewesen, den Schriftsatz als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihm spätestens seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FGO "zur Verfügung steht". Die Verpflichtung betreffe sämtliche bestimmenden Schriftsätze. Hierzu gehörten insbesondere die Klageschrift und andere Schriftsätze, mit denen eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen wird.

Das FG stützt dieses Ergebnis darauf, dass die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) durch § 86d Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verpflichtet gewesen sei, über die Steuerberaterplattform für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) einzurichten. Die Inhaber des beSt seien wiederum nach § 86d Absatz 6 StBerG verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht). Nach § 157e StBerG sei diese Regelung am 01.08.2022 in Kraft getreten und erstmals ab dem 01.01.2023 anzuwenden.

Die Verpflichtung zur Nutzung des beSt knüpfe an diesen Einrichtungszeitpunkt an. Nach der Gesetzesbegründung sei dieser "aufgrund der noch erforderlichen technischen Umsetzung" auf den 01.01.2023 bestimmt worden. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte mit diesem Zeitpunkt die passive, und gleichzeitig die aktive Nutzungspflicht beginnen.

Der Gesetzgeber habe sich mit guten Gründen dagegen entschieden, die Nutzungspflicht an ein anderes (unbestimmtes) Ereignis, wie zum Beispiel die Erstanmeldung des Postfachinhabers oder den Erhalt des Registrierungsbriefes zu knüpfen. Eine Nutzungspflicht für jeden Steuerberater zum 01.01.2023 sei zwingend erforderlich gewesen, um deren elektronische Erreichbarkeit sicherzustellen. Anderenfalls müsste die Gerichte gesonderte Listen über die jeweilige Erreichbarkeit führen, und unter Umständen in jedem Einzelfall den Erhalt des Registrierungsbriefs oder den Zeitpunkt der Erstregistrierung ermitteln. Dadurch würde die Wirkung des gesamten vorgesehenen Systems gefährdet.

Der Gesetzgeber habe ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Einrichtung des beSt eingeräumt. Etwaige Organisationsmängel der BStBK rechtfertigten keine Suspendierung des gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkts.

Eine die Ersatzeinrichtung in Papierform berechtigende, vorübergehende technische Störung im Sinne des § 52d Sätze 3 und 4 FGO liege nicht vor, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet worden sei. Es handele sich also nicht um ein technisches Problem bei der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, sondern um einen strukturellen Mangel.

Schließlich liege auch keine (absolute) Unmöglichkeit vor, dass beSt zu nutzen, weil für Steuerberater, die aktiv mit den Finanzgerichten kommunizierten, bereits vor dem 01.01.2023 die Möglichkeit bestanden habe, über die so genannte Fast Lane eine schnellere Einrichtung des beSt zu erreichen.

Finanzgericht Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom 10.02.2023, 7 K 183/22

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