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Belastingadviseurs: Eintragung in Berufsregister der Steuerberaterkammer nur bei nachgewiesener Berufsausübung in den Niederlanden

14.01.2022

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich in zwei Entscheidungen mit berufsrechtlichen Regelungen für ausländische Steuerberater auseinandergesetzt. Es hat entschieden, dass ein "Belastingadviseur" keinen Anspruch auf eine vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Steuerberaterkammer hat, wenn eine Berufsausübung in den Niederlanden nicht nachgewiesen ist.

Die Kläger hatten bei der beklagten Steuerberaterkammer jeweils die Aufnahme in das Register der nach § 3a Steuerberatergesetz (StBerG) in Deutschland tätigen Personen beantragt. Im Verfahren führten sie unter anderem aus, in den Niederlanden dem Beruf des Belastingadviseurs (niederländischer Steuerberater) nachzugehen; ihr Registereintrag bei der Kamer van Koophandel bestätige ihre Berufsqualifikation. Sie seien gelegentlich und vorübergehend auch für deutsche und niederländische Steuerpflichtige in Deutschland tätig. Zusätzlich legten sie eine Bescheinigung über ihre Berufshaftpflichtversicherung vor.

Die Beklagte lehnte die Eintragung der Kläger in das Berufsregister ab.

Die dagegen gerichteten Klagen hatten vor dem FG Düsseldorf keinen Erfolg. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Beklagten und Eingabe ihrer Daten in das Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer.

Da in den Niederlanden weder der Beruf noch die Ausbildung zum Belastingadviseur reglementiert sei, hätten die Kläger konkret darlegen und nachweisen müssen, dass sie während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang Steuerberatungsleistungen in den Niederlanden erbracht haben. Eine konkrete Beratungstätigkeit konnte das FG aber nicht feststellen. Zum Nachweis reiche weder die Eintragung in das Register der Kamer van Koophandel noch die Vorlage von (Steuer-)Bescheinigungen oder Prüfungsberichten der niederländischen Finanzverwaltung, die lediglich abstrakt eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers bestätigten. Nach Ansicht des FG konnte die begehrte Eintragung auch nicht auf einen verfassungsrechtlichen Anspruch oder europarechtliche Vorschriften gestützt werden.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen die Urteile, in denen das Gericht keine Revision zugelassen hatte, jeweils eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VII B 213/21 beziehungsweise VII B 214/21 beim Bundesfinanzhof anhängig sind.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 13.10.2021, 2 K 886/21 StB, 2 K 887/21 StB, nicht rechtskräftig

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