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84-jährige Eheleute: Haben keinen Anspruch auf unverzügliche Corona-Impfung

13.01.2021

Zwei 84-jährige Eheleute sind mit ihrem auf unverzüglichen Erhalt einer Corona-Schutzimpfung gerichteten Eilantrag gegen die Stadt Essen gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen bestätigte das Vorgehen der Stadt, erst die Bewohner und das Personal von Pflegeheimen zu impfen. Denn Heimbewohner seien mehr Kontakten und damit einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus zu infizieren.

Die Antragsteller meinen, über 80‐jährige seien dem höchsten Risiko ausgesetzt, an einer Infektion mit dem Coronavirus zu versterben oder unheilbar zu erkranken. Es sei daher rechtswidrig, dass in Essen zunächst alle Bewohner der Pflegeheime und die dort tätigen Personen geimpft würden und zwar auch diejenigen, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Mit ihrem Eilantrag haben die Antragsteller von der Stadt Essen daher die unverzügliche Verschaffung einer Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus, hilfsweise die unverzügliche Vergabe zumindest eines Termins für die Impfung oder jedenfalls die Bekanntmachung einer Priorisierung gefordert, aus der ersichtlich werde, in welcher Reihenfolge der vorhandene Impfstoff innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten höchster Priorität im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung vergeben werde.

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller müssten auf die Öffnung des Impfzentrums und die Freischaltung der Telefonnummer für die Terminvergabe warten. Ein Anspruch auf Impfung bestehe nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe. Es stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten höchster Priorität im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die dem Impfzentrum angegliederten mobilen Impfteams in Pflegeheimen eingesetzt werde. Das Schutzbedürfnis sei dort ungleich höher. Dies entspreche den Erkenntnissen und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Die über 80-jährigen, die noch in häuslicher Umgebung wohnten, seien deutlich weniger Kontakten ausgesetzt als die Bewohner eines Heims. Jedenfalls sei es Personen in Gemeinschaftseinrichtungen nicht gleichermaßen möglich, zum Eigenschutz die Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren.

Die Hilfsanträge der Antragsteller seien, soweit sie gegen die Antragsgegnerin gerichtet seien, bereits unzulässig. Die Terminvergabe erfolge in Nordrhein-Westfalen nicht durch die Kreise und kreisfreien Städte. Der Stadt sei es weder rechtlich noch tatsächlich möglich, in die Terminvergabe einzugreifen. Auch zu der begehrten Priorisierung sei die Antragsgegnerin nicht befugt. Das Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen habe sich die Konkretisierung der Priorisierungsempfehlungen der Ständigen Impfkommission ausdrücklich selbst vorbehalten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2021, 20 L 1812/20, nicht rechtskräftig

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