Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Publikationen    Steuertipps März 2021
Steuertipps auf Münzenstapel

Steuertipps März 2021

Steuertipps 25.03.2021

Hier finden Sie unsere Tipps rund ums Thema Steuern

 

  • Umsatzsteuer auf Sachspenden: Sonderregelung für coronagebeutelte Einzelhändler
  • Fragen zu den Auswirkungen des Brexits: Chatbot in Betrieb genommen
  • Schlussbesprechung: Kein Anspruch auf Durchführung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer
  • Betriebs-Kfz: Gewinn aus Veräußerung nicht wegen Besteuerung privater Nutzung zu mindern
  • Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company: Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin Off
  • Ein Jobticket wegen akuter Parkplatznot darf keine Lohnsteuer kosten
  • Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim führt zum Wegfall der Steuerbefreiung
  • Scheidung: Steuerschulden müssen anteilig beglichen werden

Umsatzsteuer auf Sachspenden: Sonderregelung für coronagebeutelte Einzelhändler

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in Anbetracht der Corona-Krise eine Sonderregelung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden getroffen, die coronagebeutelte Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen geleistet haben.

Das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.03.2021 (III C 2 – S 7109/19/10002 :001) schöpfe den möglichen Gestaltungsspielraum, den das Unionsrecht durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt, umfassend aus, um Unternehmern eine rechtssichere umsatzsteuerliche Abwicklung von Sachspenden zu ermöglichen. Es beseitige vollumfänglich Unsicherheiten bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf eine Sachspende, die bislang von den Unternehmern immer wieder als Grund für den Verzicht auf eine Spende genannt wurden, so das BMF.

Unabhängig davon habe jedoch die Corona-Pandemie hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Spendenthematik zu einer einzigartigen Sondersituation geführt, gibt das BMF zu bedenken. Durch die Ausnahmesituation der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Maßnahme des Lockdowns sei der Einzelhandel in besonderer Weise betroffen. Zwar habe es der Online-Handel auch den Einzelhändlern erlaubt, ihre Waren trotz des Lockdowns weiterhin zu verkaufen. Der typische Verkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden und die Darbietung der Ware im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, sei jedoch nicht möglich gewesen. Dadurch habe sich vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen sei.

Unter Berücksichtigung dieser einzigartigen Belastung des Einzelhandels gewährt das BMF flankierend zu seinem Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.03.2021 (III C 2 – S 7109/19/10002 :001) und begleitend zu den bereits getroffenen coronabedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen sowie den Überbrückungshilfen eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden. Danach werde bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden beziehungsweise gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Regelung gilt laut Ministerium nur für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.03.2021, III C 2 – S 7109/19/10002 :001

 

Fragen zu den Auswirkungen des Brexits: Chatbot in Betrieb genommen

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat zu Fragen zu den Auswirkungen des Brexits einen Brexit-Chatbot in Betrieb genommen. Wer sich frage, welche Auswirkungen der Brexit auf den umsatzsteuerrechtlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr hat oder was bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bezüglich Umsätze mit Unternehmern aus dem Vereinigten Königreich zu beachten ist, könne hier Antworten finden.

Die Generalzolldirektion, das Bundesinnenministerium und das BZSt stellten den Chatbot gemeinsam für allgemeine Fragen zu den Auswirkungen des Brexits zur Verfügung. Der Chatbot steht nach Angaben des BZSt rund um die Uhr zur Verfügung und beantwortet die Fragen in Dialogform selbstständig. Eine Besonderheit sei seine Mehrsprachigkeit. Der Chatbot erteile Auskünfte in deutscher und englischer Sprache. Anhand der Dialoge lerne er stetig dazu, um immer bessere Hilfe leisten zu können. Bei steuerlichen Fragen rät das BZSt dazu, möglichst Begriffe wie Umsatzsteuer, USt oder ZM einzugeben, um dem Chatbot die Einordnung der Frage zum steuerlichen Bereich zu erleichtern.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 11.03.2021

 

Schlussbesprechung: Kein Anspruch auf Durchführung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer

Eine Schlussbesprechung im Sinne des § 201 Abgabenordnung (AO) erfordert nicht die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer. Dies stellt das Düsseldorfer Finanzgericht (FG) klar.

Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe.

Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie meint, dass vor der von ihr begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften.

Das FG hat den Antrag abgelehnt. Die Richter sahen keinen Anspruch für eine solche Anordnung. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da kein Ende der Corona-Epidemie absehbar sei. § 201 Absatz 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, 3 V 1087/20 AE (AO), rechtskräftig

 

Betriebs-Kfz: Gewinn aus Veräußerung nicht wegen Besteuerung privater Nutzung zu mindern

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung (AfA) infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger nutzte einen Pkw, den er 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab 2008 berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemäß AfA für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise "neutralisiert" wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.

Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt. Der Veräußerungserlös sei – trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme – in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Dies beruhe – so der BFH – darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge darstellten, die getrennt zu betrachten seien. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz, lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2020, VIII R 9/18

 

Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company: Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin Off

Die Zuteilung von Aktien im Zuge einer Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company erfüllt die Voraussetzungen einer Abspaltung im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 des Einkommensteuergesetztes (EStG). Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden und hinzugefügt, dass es damit im Zeitpunkt der Aktienzuteilung nicht zu einer nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Sachausschüttung komme.

Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC) in seinem Depot, die er bereits vor dem 31.12.2007 erworben hatte. Im Streitjahr 2015 änderte die HPC ihren Namen in HP Inc. (HPI). Anschließend übertrug die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits zuvor gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die depotführende Bank erfasste die Zuteilung der zusätzlichen Aktien an der HPE als steuerpflichtige Sachausschüttung und behielt Kapitalertragsteuer ein.

Das beklagte Finanzamt behandelte den Vorgang unter Hinweis auf die Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.01.2016 (BStBl I 2016, S. 85) und vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, S. 431) als steuerpflichtige Sachausschüttung im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Das FG Niedersachsen verneinte hingegen die Steuerpflicht der Aktienzuteilung. Entscheidend sei, dass die in der Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung im Streitfall deshalb nicht zu besteuern sei, weil über § 20 Absatz 4a Satz 7 in Verbindung mit Satz 1 EStG eine (anteilige) Fortführung der Anschaffungskosten fingiert werde. Die ausschließlich Abspaltungen betreffende Vorschrift des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG verdränge als speziellere gesetzliche Regelung (lex specialis) die allgemeinere Regelung des § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG. Der Begriff der Abspaltung im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG ist nach Ansicht des FG (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – BStBl I 2016, 85) extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen. Ausgehend von einem solchen – weiten – Auslegungsverständnis lägen im Streitfall die Voraussetzungen einer Abspaltung vor.

Des Niedersächsische FG folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und hat die Revision im Hinblick auf die bereits beim Bundesfinanzhof zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren zugelassen.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2020, 13 K 223/17

 

Ein Jobticket wegen akuter Parkplatznot darf keine Lohnsteuer kosten

Handelt ein Arbeitgeber mit einem Verkehrsverbund einen günstigen Preis für ein so genanntes Jobticket aus, mit dem die Mitarbeiter in öffentlichen Verkehrsmitteln die Wege zur Arbeit und zurück nach Hause absolvieren können, so darf das Finanzamt den Wert des Tickets nicht als Sachbezug und geldwerten Vorteil der Lohnsteuer unterziehen.

In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber den günstigen Preis vollständig an die Beschäftigten weitergegeben, die wegen des Mangels an Firmen-Parkplätzen auf Bus und Bahn umgestiegen sind. Er zog den Wert direkt vom Lohn ab – und der Fiskus unterwarf den Preisvorteil der Lohnsteuer. Das jedoch zu Unrecht.

Es habe sich bei den Tickets nicht um eine Prämie oder eine Belohnung für eine Arbeitsleistung gehandelt, sondern sie sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.

Hessisches FG, 12 K 2283/17 vom 25.11.2020

 

Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim führt zum Wegfall der Steuerbefreiung

Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt. Dies hat das Finanzgericht n(FG) Münster entschieden.

Die Klägerin beerbte ihren 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus und zog 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um.

Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

Dem folgte das FG nicht und wies die Klage ab. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim, welches der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, falle nur dann nicht weg, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Derartige zwingende Gründe lägen bei der Klägerin nicht vor. Dabei ist das FG davon ausgegangen, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemannes im Einfamilienhaus die Klägerin zwar erheblich psychisch belastet haben. Ein zwingender Grund im Sinne des Gesetzes sei jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich sei. Dies sei bei der Klägerin aufgrund des Umzugs in die Eigentumswohnung nicht der Fall gewesen. Eine solche restriktive Gesetzesauslegung der Rückausnahme zum Steuerbefreiungstatbestand sei verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzuge.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.12.2020, 3 K 420/20 Erb

 

Scheidung: Steuerschulden müssen anteilig beglichen werden

Zwar haftet ein Ehepaar grundsätzlich "gesamtschuldnerisch" für Steuerschulden beim Finanzamt. Allerdings muss das nicht zu gleichen Teilen geschehen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären, so das Brandenburgische Oberlandesgericht.

In dem konkreten Fall ging es um ein geschiedenes Paar. Die Frau verlangte nach der Trennung eine anteilige Erstattung von Steuerzahlungen, die sie für zwei in der Vergangenheit liegende Steuerjahre leisten musste. Es ging um insgesamt 87.000 Euro.

Da die Frau in den fraglichen Jahren lediglich über ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von monatlich knapp 1.700 Euro verfügte, ihr Mann aber über mehr als 7.000 Euro im Monat, sei anzunehmen, dass der Ex-Gatte in der Vergangenheit auch die Steuern bezahlt habe. Deswegen erscheine es von daher schon außergewöhnlich, dass die Frau nun die Einkommensteuer-Schulden allein zahlen solle.

Brandenburgisches OLG, 15 UF 176/18 vom 30.01.2020

Mit Freunden teilen