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Abgabenordnung

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Steuertipps 16.05.2018

Geschäftsführerhaftung bei Bestellung eines vorläufigen Sachwalters

Geschäftsführer können als Vertreter ihrer Gesellschaft grundsätzlich auch für Zeiträume der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung in Haftung genommen werden. Im Urteilsfall hatten die Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag gestellt und Eigenverwaltung beantragt. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zur Anordnung der Eigenverwaltung bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Sachwalter. Gemäß der Vertreterhaftung aus § 69 AO nahm das Finanzamt die Geschäftsführer für die in diesem Zeitraum (bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens) fällig gewordenen Umsatzsteuerrückstände der KG in Haftung. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Münster blieb erfolglos. Die Richter urteilten, dass die Kläger als Geschäftsführer der KG trotz des Insolvenzantrages und einer Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung weiterhin zur Zahlung von Steuerrückständen unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet seien. Auch ein mündlicher Widerspruch des vorläufigen Sachwalters ändere hieran nichts, da die Zahlung von Steuerrückständen nicht dem Widerspruchsrecht des vorläufigen Sachwalters ohne Zustimmungsvorbehalt unterliege. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sei bei den Geschäftsführern verlieben. Es bestehe auch keine Kollision mit der Massesicherungspflicht. Diese werde allenfalls dann verletzt, wenn die Geschäftsführer überproportionale Zahlungen auf die Umsatzsteuer geleistet hätten.

  • Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Mai 2018, Az.: 7 K 783/17
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