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Artikeldienst 11/2022

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 08.11.2022

Beschlossen: Inflationsausgleichsprämie steuerfrei vom Arbeitgeber

Der Gesetzgeber hat eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleich zahlen.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ähnlich wie bei der Corona-Prämie, ihren Arbeitnehmern steuer- und abgabenfrei die Inflationsprämie zu zahlen. ,,Diese Prämien müssen zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Gehalt gezahlt werden, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sie dürfen einen Gesamtwert in Höhe von 3.000 Euro nicht übersteigen.‘‘ Die Auszahlung der Prämie ist in der Zeit vom 26. Oktober bis zum 31. Dezember 2024  zu gewähren. Somit kann die Inflationsprämie in diesem Zeitraum in mehreren Teilbeträgen auf die Jahre aufgeteilt und ausgezahlt werden.

Im Rahmen des dritten Entlastungspaketes, welches die Bundesregierung am 3. September angekündigt hatte, wurde die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie geregelt. Aufgrund der weltweit steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise erhalten alle Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung eine freiwillige Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro zukommen zu lassen. Die Prämie können alle Arbeitnehmer erhalten, unabhängig ihrer Branchen und der Arbeitszeit. „Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.“ Auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle.

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Sonderzahlung oder auch Unterstützung infolge der anhaltend hohen Inflation zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt wird. Hierfür bedarf es aber keine besondere Begründung. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Eine erhaltene Inflationsprämie ist nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie bleibt somit immer steuerfrei und beeinflusst den Steuersatz nicht. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Hierzu plant die Finanzverwaltung einen FAQ-Katalog, ähnlich wie zur Corona-Prämie. Der BdSt hat bereits offene Fragen an das Bundesministerium versandt.

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 03.11.2022

PDF-Version: Hier klicken

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