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Steuertipp: Werbungskosten - Erhebliche Erleichterung bei den Arbeitsbedingungen kann Steuern sparen
Grundsätzlich können Umzugskosten beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Meistens gilt das, wenn eine neue Stelle angetreten wird oder wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verkürzt. Das Finanzgericht Hamburg hat eine solche Erleichterung auch für den Fall anerkannt, dass ein Ehepaar (mit einem Kind) in Zeiten von Corona im Homeoffice arbeiten musste, die beiden sich dort in der („nur“ 65 qm großen) Wohnung auf einem einzigen Esstisch ständig in die Quere kamen - und schließlich in eine größere (110 qm) großen Wohnung mit zwei Arbeitszimmern umgezogen. Die Umzugskosten können als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden - auch, wenn weder ein Arbeitgeberwechsel noch eine (erhebliche) Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten sind. Der Umzug habe zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt. (FG Hamburg, 5 K 190/22) - vom 23.02.2023