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Steuertipp: Umsatzsteuer - Wer kulturell unterwegs ist, der ist befreit
Die Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum könne unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein. Das gelte jedenfalls dann, wenn sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer behördlich bescheinigt wird, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen. Typische Museumsleistungen (wie die Führung der Gäste) seien steuerfrei. Dass der Museumsführer mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, sei für die Umsatzsteuerbefreiung unerheblich. Das gilt nicht für andere selbstständige Subunternehmer, die nicht über eine behördliche Bescheinigung über die kulturellen Aufgaben verfügen (wie zum Beispiel Sicherheits- oder Reinigungsdienstleister. (BFH, XI R 30/21) - vom 15.02.2022