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Steuertipp: Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind keine Sonderausgaben
Werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Krankengeld einbehalten und abgeführt, so kann der Arbeitnehmer diese Beiträge nicht als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das Argument, durch die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten würde eine Doppelbesteuerung eintreten, zog nicht. Denn die Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld und nicht mit der später bezogenen steuerpflichtigen Altersrente. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme auch nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei. (FG Köln, 11 K 1306/20) - vom 25.05.2023