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Steuertipp: Nicht jede Beherbergungsleistung unterliegt dem 7%-Umsatzsteuersatz

21.04.2026

In Deutschland giltfür kurzfristige Übernachtungen, etwa in Hotels oder Ferienwohnungen, derermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, sofern die Vermietung maximal sechs Monatedauert. Zusatzleistungen wie Parkplatznutzung, Verpflegung, Internet oderWellness werden hingegen mit dem regulären Steuersatz von 19 % besteuert. DerEuropäische Gerichtshof bestätigte diese unterschiedliche Besteuerung, sodassdie Aufteilung der Umsatzsteuersätze rechtlich Bestand hat. Ab 1.1.2026 wirdder ermäßigte Steuersatz auch dauerhaft auf vor Ort verzehrte Speisenangewendet, Getränke bleiben beim Regelsteuersatz.

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