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Steuertipp: Mit einem Mobilheim wird nicht spekuliert

12.10.2021

Wird ein auf einem Campingplatz aufgestelltes Mobilheim mit Gewinn verkauft (hier ging es um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm), so darf der Verkauf nicht als privates Veräußerungsgeschäft mit Spekulationssteuer belegt werden. (Grunderwerbsteuer wurde ganz normal fällig.) Das Niedersächsische Finanzgericht urteilte, dass die isolierte Veräußerung eines Mobilheims selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft darstelle, wenn es sich „bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt“. (Niedersächsisches FG, 9 K 234/17) - vom 28.07.2021

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