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Steuertipp: Haushaltsnahe Dienstleistungen - Auch Mieter können "über die Nebenkosten" Steuern sparen
Auch, wenn ein Mieter einer Eigentumswohnung keine separaten Rechnungen über Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen besitzt (hier ging es unter anderem um Treppenhausreinigung und Hausmeistertätigkeiten, die im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verwalter organisiert und mit der Jahresabschlussrechnung bezahlt wurden, so können diese Leistungen vom Mieter steuerlich berücksichtigt werden. Als Nachweis könne die Wohnnebenkostenabrechnung genügen. Daraus müsse sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistungen ergeben. Auch müsse erkennbar sein, wer für wen tätig geworden ist. (BFH, VI R 24/20) - vom 20.04.2023