Rechtstipp: Naturschutz - Sperlinge können nicht einfach so "versetzt" werden
Steuertipp: Auch Stiefsöhne sind bei der Grunderwerbsteuer befreit, aber...
Steuertipp: Hat ein Freiberufler den Freibetrag nicht bemerkt, so bekommt er ihn nochmal
Veräußert ein Freiberufler seine Praxis, so kann er einen »Veräußerungsfreibetrag« steuerlich geltend machen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Dieser Freibetrag beträgt 45.000 Euro. Nur der über dieser Grenze liegende Gewinn wird versteuert. Das ist nur einmal im Leben möglich. Hat ein Mann eine Beteiligung an einer GmbH verkauft, und das Finanzamt den Freibetrag selbstständig angesetzt (ohne es dem Steuerzahler mitzuteilen, der das nicht erkannt habe), so muss der Freibetrag (hier 8 Jahre) später nochmal gewährt werden. Hat er den Freibetrag seinerzeit nicht beantragt und gab es im Bescheid keinen Hinweis auf die »Verbrauchswirkung«, so kann er den Freibetrag für den Verkauf seiner Praxis nochmals geltend machen. (FG Köln, 9 K 926/22) - vom 20.03.2024