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Steuertipp: Auch Stiefsöhne sind bei der Grunderwerbsteuer befreit, aber...
Zwar muss es einem steuerlichen Laien nicht bekannt sein, dass Grundstückserwerbe von Stiefkindern ebenso von der Grunderwerbsteuer befreit sind, wie Erwerbe von leiblichen Kindern. Wird der Sachverhalt - beziehungsweise der Steuerbescheid - jedoch erst von einem Steuerberater geprüft, nachdem die Frist abgelaufen ist, dagegen Einspruch einzulegen, so liegt ein grobes Verschulden des Stiefsohns vor, wenn er vom Steuerberater erfährt, eigentlich nicht steuerpflichtig gewesen zu sein. Dass er bereits vor Ablauf der Einspruchsfrist beabsichtigt hatte, einen Steuerberater mit der Prüfung des Bescheids zu beauftragen, sei unerheblich. (Hessisches FG, 5 K 160/23) - vom 15.05.2024